Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 65/2005 vom 14.12.2004

OVG NRW zu Beitragsrecht und Baubeschränkungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.10.2004 (Az.: 15 A 3608/04) entschieden, dass Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes die Entstehung der vollen Kanalanschluss-Beitragspflicht nur dann hindern, wenn sich diese Beschränkungen auf ein beitragssatzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, könnten - so das OVG NRW - dazu führen, dass das Grundstück in eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar sei, und in einen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteil aufzuteilen sei.

Mit diesem Beschluss knüpft das OVG NRW an das Urteil vom 25.09.2001 (Az.: 15 A 3850/99, KStZ 2002, S. 190) an. Bereits in diesem Urteil vom 25.09.2001 hatte das OVG NRW klargestellt, dass Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die zu einer wesentlichen geringeren Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche als nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässig führen, die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist und eines nicht zu berücksichtigen Grundstücksteils gebieten können. Nach Auffassung des OVG NRW ist eine solche Aufteilung aber dann nicht geboten, wenn die Beitragssatzung mit Blick auf den Verteilungsmaßstab auf die Grundstücksfläche und die Geschossigkeit und nicht auf die bebaubare Fläche abstellt.

Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 29.10.2004 (Az.: 15 A 3608/04) darauf hin, dass auch bei landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen, die auf einem Grundstück lasten, die Entstehung der vollen Kanalanschluss-Beitragspflicht nicht gehindert ist, wenn sich die landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen auf weniger als die Hälfte der Grundstücksfläche erstrecken. In diesem Falle bestehe keine Notwendigkeit das Grundstück in eine wirtschaftliche Einheit aufzuteilen, soweit das Grundstück baulich nutzbar sei und in einen weiteren nicht zu berücksichtigten Grundstücksteil, auf den sich die Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit beziehen würden.

Generell gilt damit nach wie vor, dass für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstückes allein entscheidend ist, ob die baurechtliche Situation so beschaffen ist, dass die Möglichkeit, ein Bauvorhaben zu verwirklichen, nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. In diesem Zusammenhang sind tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Beschränkungen, die Bebaubarkeit erschweren, aber nicht verhindern bzw. ausschließen, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW Urt.v. 30.10.2001 – Az: 15 A 5184/99 -, NWVBl 2002, S. 275 ff, S. 278; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rz. 550). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich etwa Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Dieses ist aber nach dem OVG NRW grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die Beitragssatzung mit Blick auf den Verteilungsmaßstab auf die Grundstücksfläche und die Geschossigkeit und nicht auf die bebaubare Fläche abstellt (so: OVG NRW an das Urteil vom 25.09.2001 - Az.: 15 A 3850/99 - , KStZ 2002, S. 190).


Az.: II/2 24-22 qu/g

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