Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 355/2023 vom 10.05.2023

OVG NRW zu einer illegalen Abfallanlage

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 06.04.2023 (Az. 8 B 78/23- abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) eine Stilllegungsverfügung der zuständigen Immissionsschutzbehörde als rechtmäßig bestätigt. Die Verfügung betraf die auf einem Grundstück betriebene Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nicht-Eisen-Schrotten einschließlich Autowracks und es wurde zugleich die weitere Annahme von Abfällen bis zur Wiederherstellung eines genehmigungskonformen Zustandes auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) untersagt. Laut dem OVG NRW sind gemäß Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Liegt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vor, so soll – so das OVG NRW - die zuständige Behörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. In der Regel muss deshalb – so das OVG NRW – die Behörde gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb oder eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten. Dieses Einschreiten sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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