Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 792/2020 vom 22.12.2020

OVG NRW zu Gebetsruf

Das OVG NRW hat sich in einem Urteil vom 23.09.2020 (Az.: 8 A 1161/18 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) mit der Frage beschäftigt, ob die von einer Gemeinde erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Benutzung eines Lautsprechers zur Durchführung des Gebetsrufes des Muezzins hätte nicht erteilt werden dürfen. Das OVG NRW verneinte dieses und kam zu dem Ergebnis, dass die Kläger unter Anwendung der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) und der dort festgelegten Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6.1 TA Lärm nicht erheblich belästigt werden. Auf der Grundlage der TA Lärm liegt der Immissionsrichtwert in einem allgemeinen Wohngebiet bei 55db/A und in einem reinen Wohngebiet bei 50 db/A. Durch den genehmigten Betrieb des Lautsprechers wurden diese Werte nicht annähernd auf dem klägerischen Grundstück erreicht, denn der Immissionswert betrug lediglich 28 db/A. Deshalb lag – so das OVG NRW - keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vor.

Az.: 27.0.3 qu

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