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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 212/2000 vom 05.04.2000
OVG NRW zu Gebühren-Anreizen
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 02.02.2000 (Az.: 9 A 3915/98) grundlegende Aussagen dazu gemacht, wie die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW (1995) zu verstehen ist.
Nach dieser Vorschrift in der Fassung des Landesabfallgesetzes NRW 1995 sollen ab dem 1.1.1996 mit dem Abfallgebührenmaßstab wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen werden. Das OVG NRW stellt in seiner Entscheidung vom 02.02.2000 heraus, daß mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, daß die Benutzer der öffentlichen Einrichtungen im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen schaffen, bedeutet dabei nach dem OVG NRW, daß die Benutzer der öffentlichen Einrichtungen im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt werden sollen, den bei ihnen anfallenden und der Abfallentsorgungseinrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziell Erfassungszweig zuzuführen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 17.03.1998 - 9 A 3871/96).
Das Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nach dem OVG NRW aber nur als Soll-Vorschrift und nicht als Muß-Vorschrift ausgestaltet. Es fehlt darüber hinaus eine nähere Präzisierung, in welcher Weise und in welcher Form solche Anreize geschaffen werden sollen. Dies rechtfertigt nach dem OVG NRW den Schluß, daß dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Die Weite dieses Gestaltungspielsraums wird dabei nach dem OVG NRW daran deutlich, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des Landesabfallgesetzes im Jahr 1992 bewußt davon abgesehen hat, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zulässige Erhebung einer Grundgebühr für den Bereich der Abfallentsorgung auszuschließen, wie dies ursprünglich einmal vorgesehen war.
Vor diesem Hintergrund weist das OVG NRW darauf hin, daß sich innerhalb einer Grundgebühr Anreize i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW 1995 nicht verwirklichen lassen, weil über eine Grundgebühr ausschließlich die abfallmengenunabhängigen Kosten abgedeckt werden, so daß nur über die gleichzeitig mit der Grundgebühr erhobene Zusatzgebühr, in der insbesondere die abfallmengenabhängigen Kosten einfließen, Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen werden können.
In dem entschiedenen Einzelfall sah das OVG NW einen genügenden Anreiz i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW 1995 als gegeben an. Denn die Benutzer der kommunalen Abfllentsorgungseinrichtung konnten sowohl für Restmüll als auch für Bio- und Grünabfall sowie Papierabfall zwischen verschiedenen Behältergrößen wählen, bei Restmüll darüber hinaus zwischen 2-wöchentlichen und 4-wöchentlichen Entleerungsrhythmus. Mehrere Haushalte auf einem Grundstück konnten sich zusammentun und dann das Mindestbehältervolumen für Restmüll von 20 l je Haushalt und Woche auf 15 l je Haushalt und Woche senken. Grundstückseigentümer deren benachbarte Grundstücke jeweils nur von einem Haushalt bewohnt werden, konnten eine Kooperation mit gleichem Absenkungspotential (15 l pro Woche und Haushalt) vereinbaren. Für Bioabfälle und Papierabfälle wurde das kleinste Behältervolumen auf ein bis drei Haushalte pro Grundstück festgelegt. Wer sich zur Selbstkompostierung verpflichtet, spart den Arbeitspreis für die sonst vorzuhaltenden 120 l und 240 l-Biotonnen. Für Großwohnanlagen konnten den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende besondere Vereinbarungen über das vorzuhaltende Behältervolumen geschlossen werden. Wer mit weniger Behältervolumen auskommt als normal vorgesehen, konnte im Rahmen der oben beschriebenen Möglichkeiten Gebühren sparen. Vor diesem Hintergrund sah das OVG NRW einen ausreichenden Anreiz i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW als gegeben an.
Az.: II/2 33-10