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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 821/2004 vom 14.10.2004
OVG NRW zu Gebührenbescheiden und AöR
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 7.9.2004 (Az.: 9 B 1551/04) entschieden, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) nach § 114 a GO NRW nicht ermächtigt ist, die ihr von der Gemeinde nach § 114 a Abs.2 und 3 GO NRW übertragene Befugnis zur Gebührenerhebung auf die Gemeinde zurück zu übertragen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt gründete ein AöR. Zugleich räumte sie der AöR das Recht ein, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung erforderlichen Satzungen zu erlassen. Der Verwaltungsrat der AöR beschloss die Gebührensatzung. In der Gebührensatzung wurde zusätzlich bestimmt, dass die Abwassergebührenbescheide von der Stadt erlassen und mit Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein können. Nach dem OVG NRW ergibt sich aus dem der AöR eingeräumtem Recht zum Erlass von Satzungen keine Rechtsgrundlage zur (Rück-)verlagerung der hoheitlichen Befugnisse zur Gebührenerhebung auf die Stadt. Die AöR dürfe über die ihr in der Satzung für das Kommunalunternehmen eingeräumten Befugnisse nicht hinausgehen. Wenn in dieser Satzung der AöR das Recht zum Erlass von Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet (hier: Abwasserbeseitigung) übertragen worden sei, so folge hieraus nicht zugleich die Befugnis mittels eigener satzungsrechtlicher Regelungen den ihr übertragenen Wirkungskreis zu schmälern. Eine solche Änderung des übertragenen Wirkungskreises könne als Festlegung des Umfangs der Übertragung vielmehr allenfalls soweit das materielle Recht dieses zulasse durch die hierfür nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigte Stelle, nämlich das maßgebliche Willensorgan der Gemeinde, beschlossen werden.
Az.: II/2 24-21 qu/g