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StGB NRW-Mitteilung 257/2020 vom 31.03.2020
OVG NRW zu geplanter Neuregelung für rechtmäßige Mehrfachspielhallen
Nach einer Entscheidung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.3.2020 (Az. 4 B 977/18) dürften Mehrfachspielhallen, die am 1.1.2020 bestanden haben und bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen, nicht ohne Weiteres von einer unter den Ministerpräsidenten der Länder kürzlich abgestimmten Länderöffnungsklausel profitieren können, selbst wenn diese ? wie derzeit angedacht ? am 1.7.2021 in Kraft treten sollte.
Der 4. Senat hat ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Münster die kurzfristige Schließung einer von zwei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen gebilligt. Er hat unter anderem ausgeführt, wer unter Berufung auf eine geplante gesetzliche Neuregelung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben wolle, müsse grundsätzlich deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten könne.
Die Schließungsverfügung sei auch im Einzelfall rechtmäßig, weil in der gesetzlich vorgesehenen Schließung für den in Münster ansässigen Antragsteller nicht ausnahmsweise eine unbillige Härte liege.
Zudem spreche Vieles dafür, dass in den Genuss der für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung grundsätzlich nur solche Verbundspielhallen gelangen würden, die am 1.1.2020 rechtmäßig betrieben worden seien; das seien diejenigen Spielhallen, für die am Stichtag eine Härtefallerlaubnis erteilt worden oder zumindest offensichtlich zu Unrecht versagt worden sei, ohne dass zuvor rechtzeitig gerichtlicher Rechtsschutz hätte erlangt werden können.
Der im Eilverfahren ergangene Beschluss hat Bedeutung für viele bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren. Die Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Entscheidung des VG Münster vom 03.07.2018.
Az.: 15.0.22-002/003