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StGB NRW-Mitteilung 512/2019 vom 24.09.2019
OVG NRW zu Gesamtschuldnern
Zur Frage der Heranziehung eines Miteigentümers als Gesamtschuldner auf die volle Gebührenschuld hat das OVG NRW mit Beschluss vom 24.08.2019 (– Az.: 9 B 1020/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) klargestellt, dass dieses zulässig ist, weil nicht der jeweilige Miteigentümer eines Grundstücks nur entsprechend seines Eigentumsanteils veranlagt werden muss.
Dieses ergibt sich nach OVG NRW aus dem Sinn und Zweck, wenn mehrere Eigentümer eines Grundstücks Gesamtschuldner sind (§ 421 BGB). Dabei kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und Effizienz denjenigen Gesamtschuldner auswählen, bei welchem sie die Begleichung der gesamten Gebührenschuld als sichergestellt ansieht. Gleichwohl dürfen bei der Auswahl des Gesamtschuldners keine sachwidrigen Zwecke verfolgt werden.
Az.: 24.1.2.1 qu