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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 305/2016 vom 26.04.2016
OVG NRW zu gewerblicher Abfallsammlung und Straßenrecht
Mit Beschlüssen vom 29.12.2015 (Az.: 20 A 2012/14) und 22.12.2015 (Az.: 20 A 2077/14) hat das OVG NRW erneut klargestellt, dass ein gewerbliche Abfallsammler das öffentliche Straßenrecht beachten muss und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) benötigt, wenn er Abfallsammel-Container auf öffentlichen Flächen abstellen möchte. Ein Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW für die Aufstellung von Abfallsammel-Großcontainer auf öffentlichen Flächen durch gewerbliche Abfallsammler kann grundsätzlich erst dann abgelehnt werden, wenn die Ablehnungsgründe einer hinreichenden Überprüfung unterzogen worden sind.
Soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis keine konkreten, öffentlichen Flächen benannt hat, auf denen er Abfallsammel-Großbehälter (z.B. für Alttextilien) aufstellen möchte, kann der Antrag als nicht bescheidungsfähig abgelehnt werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2014 — Az. 11 A 624/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de). Es ist aber davon auszugehen, dass dann ein erneuter Antrag gestellt wird bzw. konkrete öffentliche Flächen benannt werden, für die dann die Stadt bzw. Gemeinde eine Entscheidung treffen muss.
Es ist jedenfalls zulässig, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für konkrete öffentliche Flächen mit der Begründung abgelehnt wird, dass die beantragte Fläche bereits durch einen Dritten genutzt wird. Dieses können auch gemeinnützige Sammler sein. Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers gegen die Gemeinde, die einem Dritten unbefristet erteilte Erlaubnis zu widerrufen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/13 — Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 — Az. 11 B 553/14 -jeweils abrufbar unter: www.nrwe.de).
Insoweit begründet § 18 Abs. 1 StrWG NRW keinen Drittschutz für den Antragsteller auf Widerruf einer unbefristet erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/13 — Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 — Az. 11 B 553/14-).
Unabhängig davon sollte durch die Stadt bzw. Gemeinde zunächst sorgfältig geprüft werden, ob sie durch einen möglichst noch aktuellen Rats- oder Ausschussbeschluss mit Benennung von ganz konkreten öffentlichen Aufstellungsorten die Begrenzung der Anzahl der Aufstellungsorte von Sammel-Großcontainern auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet festgelegt hat. Dabei empfiehlt es sich z. B. bestimmte Containerdichten, z. B. ein Container pro 1.000 Einwohner festzulegen. Mit einem solchen Rats- oder Ausschussbeschluss kann dann ein tragfähiger Ablehnungsgrund benannt werden (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/15).
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis kann auch das Prioritätsprinzip ein legitimes Auswahlkriterium für eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung sein (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/15).
Wichtig ist aber immer, dass die Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis mit einer Begründung erfolgt, die einen sachlichen Bezug zur Straße hat. Hierzu gehört u. a., dass eine bestimmte Containerdichte (z. B. ein Container pro 1.000 Einwohner) nicht überschritten werden soll, weil der öffentliche Straßenraum nicht mit Sammel-Großcontainern überfrachtet werden und hierdurch auch das Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden soll. Hinzu kommen kann u. a. auch, dass die öffentlichen Flächen, auf denen Sammel-Großcontainer aufgestellt sind, deshalb begrenzt werden, weil diese Sammelcontainer-Flächen dazu benutzt werden, weitere Abfälle vor den Containern abzulagern, so dass auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
Darüber hinaus ist die Benutzung von Großcontainern auch mit An- und Abfahrtsgeräuschen von den Benutzern verbunden, die mit dem Pkw die Containerstandplätze anfahren (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/15; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 — Az. 11 A 1986/13- jeweils abrufbar unter www.nrwe.de). Gesichtspunkte wie z. B. die Gemeinnützigkeit eines Sammlers oder „bekannt und bewährt“ sind nach dem OVG NRW (Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/15-) keine straßenbezogenen Erwägungen.
Eine Kurz-Darstellung der derzeitigen Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Fachinfo & Service > Fachgebiete > Umwelt, Abfall und Wasser unter dem Dateinamen „Gewerbliche Abfallsammlung und Straßenrecht“ abgerufen werden.
Az.: 25.0.2.1 qu