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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 34/2000 vom 05.01.2000
OVG NRW zu Kanalanschlußbeiträgen und Ablaufhemmung
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluß vom 10.08.1999 (Az: 15 A 2056/95) seine neue Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW (vgl. hierzu die Mitteilungen des NWStGB 1999, Nr. 444, S. 216 f.) weiter erläutert. In diesem Beschluß führt das OVG NRW nochmals aus, daß eine Kanalanschlußbeitragspflicht dann nicht entstehen kann, wenn die zugrunde liegende Kanalanschlußbeitragssatzung zu dem Zeitpunkt zu dem auch die anderen Voraussetzungen für die Entstehung der Kanalanschlußbeitragspflicht erfüllt sind, unwirksam war. Für diesen Fall muß dann gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW eine (neue) wirksame Beitragssatzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anschlußmöglichkeit erlassen werden. Das OVG NRW weist aber zur Klarstellung darauf hin, daß nach Herbeiführung der so erforderlichen Rückwirkung einer Neuveranlagung nicht zwingend eine Festsetzungsverjährung entgegenstehen muß.
Maßgeblich sind insoweit die Vorschriften über die sog. Ablaufhemmung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 3 Abgabenordnung. Dabei bedeutet Ablaufhemmung, daß das Ende der Verjährungsfrist durch ein Ereignis hinausgeschoben wird, d.h. die Verjährungsfrist nicht ablaufen kann. Endet die Verjährungsfrist z.B. zum 31.12.1999 und tritt zuvor ein Ereignis ein, so läuft die Verjährungsfrist solange nicht ab, bis das Ereignis wegfällt, d.h. mit dem Wegfall des Ereignisses endet dann auch die Ablaufhemmung und damit die Verjährungsfrist.
Die neue Rechtsprechung des OVG NRW zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW muß deshalb nicht zwingend dazu führen, daß eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wenn die ursprüngliche Beitragssatzung unwirksam war und durch eine neue Beitragssatzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anschlußmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses erlassen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ursprüngliche, wegen der unwirksamen Kanalanschlußbeitragssatzung rechtswidrige Beitragsbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen und angefochten worden ist. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist (§§ 169, 170 Abgabenordnung). Sie endet nach § 169 Abs. 2 Abgabenordnung mit Ablauf des 4. Jahres. Wird innerhalb diese Zeitraumes ein Kanalanschlußbeitragsbescheid erlassen, der aber rechtswidrig ist, weil die zugrunde liegende Beitragssatzung unwirksam ist, so führt die Anfechtung des Beitragsbescheides und dessen Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 171 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung zur Ablaufhemmung bei der Festsetzungsverjährungsfrist. Dies bedeutet konkret, daß die Festsetzungsfrist erst dann abläuft, wenn der neue Beitragsbescheid als "Ersatz" für den alten durch das Verwaltungsgericht aufgehobenen Kanalanschlußbeitragsbescheid erlassen worden ist und dieser neue Kanalanschlußbeitragsbescheid auf der Grundlage der wirksamen mit Rückwirkung versehenen Kanalanschlußbeitragssatzung unanfechtbar geworden ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß diese Systematik der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei der Festsetzungsverjährung aber nur dann eintritt, wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren in bezug auf den rechtswidrigen Kanalanschlußbeitragsbescheid wegen der rechtsunwirksamen Kanalanschlußbeitragssatzung durch Urteil beendet wird. Wird also in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den ersten Kanalanschlußbeitragsbescheid der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und nicht durch Urteil entschieden, so gilt § 171 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung nicht. Vielmehr gilt dann § 171 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung mit der Konsequenz, daß mit der Erledigungserklärung vor dem Verwaltungsgericht im ersten Gerichtsverfahren die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährungsfrist endet und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung eintritt.
Az.: II/2 24-22