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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 385/2000 vom 05.07.2000
OVG NRW zu Kanalanschlußbeitrag und wirtschaftlichem Vorteil
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.06.2000 Nr. 324 (S. 163) hatte die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, daß das OVG NRW mit Urteil vom 15. Februar 2000 (Az.: 15 A 5328/96) den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Kanalanschlußbeitragsrecht näher umschrieben hat. Zwischenzeitlich liegt die Urteilsbegründung vor.
In diesem Urteil werden durch das OVG NRW zunächst noch einmal grundsätzliche Ausführungen zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW gemacht. Nach dieser Vorschrift entsteht - so das OVG NRW - ein Anschlußbeitrag, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Der Kanalanschlußbeitrag wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese wirtschaftlichen Vorteile bestehen bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, daß erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung ermöglicht wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - daß eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung ersetzt wird.
Das OVG NRW weist darauf hin, daß der regelmäßig bei einer Anschlußmöglichkeit eintretende wirtschaftliche Vorteil dann nicht besteht, wenn ein Grundstück im Außenbereich liegt. Denn bei Grundstücken im Außenbereich, die im allgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 BauGB), sei der beitragsrechtlich relevante Vorteil erst dann zu bejahen, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet habe. Der satzungsrechtliche Beitragstatbestand des tatsächlichen Anschlusses (vgl. § 14 Abs. 2 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung; Stand: 01.09.1999) stehe deshalb grundsätzlich mit § 8 KAG NRW für Außenbereichsgrundstücke im Einklang.
Allerdings bedarf das Beitragstatbestandsmerkmal des tatsächlichen Anschlusses nach dem OVG NRW einer einschränkenden Auslegung dahin, daß gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein wirtschaftlicher Vorteil geboten werden muß. Dieser wirtschaftliche Vorteil liege vor, wenn der tatsächliche Anschluß mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen werde. Dann habe der Grundstückseigentümer nämlich kraft freiwilligen Entschlusses ein Anschlußverhältnis begründet und damit zu erkennen gegeben, daß er ein Anschluß des Grundstücks als wirtschaftlich vorteilhaft ansehe. Der wirtschaftliche Vorteil werde dann unwiderleglich vermutet.
Im Falle eines gegen den Willen des Grundstückseigentümers von der Gemeinde zwangsweise vorgenommenen Anschlusses liege der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil dann vor, wenn der Grundstückseigentümer entwässerungsrechtlich verpflichtet sei, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen (Anschlußzwang). Dann nämlich werde der Gebrauchswert des Grundstücks dadurch erhöht, daß eine unter entwässerungsrechtlichen Gesichtspunkten nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Eine solche Anschlußpflicht ergibt sich nach dem OVG NRW regelmäßig aus einer bestandskräftigen Anschlußverfügung. Sie kann sich aber, wenn eine solche Verfügung fehlschlägt, auch unmittelbar aus dem Entwässerungsrecht ergeben.
Eine Begrenzung der Anschlußpflicht kann sich nach dem OVG NRW auch aus dem rechtsstaatlich begründeten Übermaßverbot ergeben. Der Anschluß darf dem Grundstückseigentümer nicht einen Nachteil zufügen, der außer Verhältnis zu dem erstrebten Gemeinwohlzweck steht, insbesondere darf die Anschlußleitung keine unzumutbaren Kosten verursachen. In diesem Zusammenhang weist das OVG NRW ausdrücklich darauf hin, daß angesichts des überragenden Belanges des Schutzes des Grundwassers vor Verunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst Anschlußkosten von 50.000,-- DM bei einem Wohnhaus nicht ohne weiteres das dem Grundstückseigentümer zumutbare Maß sprengen (vgl. hierzu auch bereits OVG NRW, Urt. v. 18.08.1997 - 22 A 1406/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, 284, 285).
Az.: II/2 24-22