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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 665/2004 vom 18.08.2004
OVG NRW zu Lärmimmissionen durch Schulhof
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.07.2004 (Az.: 21 A 2435/02) entschieden, dass ein Nachbar, der von Lärmimmissionen betroffen ist, die von einer nicht schulischen Nutzung eines städtischen Schulhofs als öffentliche Spielfläche herrühren, von der Stadt im Wege einer öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage nicht die Unterbindung jeder außerschulischen Nutzung des Schulhofes verlangen kann, sondern allein die Durchführung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger wendeten sich gegen die Nutzung des an ihr Hausgrundstück grenzenden Schulhofes einer städtischen Schule als öffentliche Spielfläche in der unterrichtsfreien Zeit. Ihre mit unzumutbaren Lärmimmissionen der außerschulischen Nutzung begründete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auch das OVG NRW wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
Das OVG führt in seinem Beschluss vom 08.07.2004 aus, dass eine gänzliche Nutzungsuntersagung mit Blick auf die Lärm verursachende Nutzung des Schulhofes als öffentliche Spielfläche wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht komme, wenn andere Maßnahmen zur Verhinderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprechen würden. Als solche Maßnahmen der Lärmminderung kämen z.B. lärmmindernde Maßnahmen an einzelnen Spielgeräten, eine räumlich andere Anordnung der Spielgeräte oder Beschränkungen hinsichtlich der Art der Nutzung oder Beschränkungen mit Blick auf die Nutzungszeiten in Betracht. Es fehle jeglicher Ansatzpunkt dafür, dass Bemühungen mit dem Ziel, diesen Lärm auf ein zumutbares Maß zu vermindern, von Anfang an zum Scheitern verurteilt wären. Auch die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass solche Maßnahmen von vornherein als fruchtlos anzusehen seien.
Az.: Az.: II/2 70-00 qu/g