Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 238/2023 vom 15.03.2023
OVG NRW zum Abzug von Wasserschwundmengen
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.10.2022 (Az. 9 B 939/22 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik Entscheidungen) herausgestellt, dass bei der Geltendmachung von Wasserschwundmengen bei der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des sog. Frischwassermaßstabes (bezogenes Frischwasser = Schmutzwasser) durch einen so genannten „Abzugszähler“ der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümerin eine grundlegende Voraussetzung ist, dass dieser Abzugszähler ordnungsgemäß funktioniert und als Messeinrichtung geeignet ist.
Wenn darüber hinaus die gebührenpflichtige Grundstückseigentümerin von ihrem Grundstück Frischwasser an das Nachbargrundstück zuleiten lässt, entfällt - so das OVG NRW – die Gebührenpflicht nicht. Das Verwaltungsgericht habe – so das OVG NRW – zurecht darauf hingewiesen, dass es der betroffenen Grundstückseigentümerin selbst obliege, diese Mitversorgung des anderen Grundstücks zu begrenzen, insbesondere durch die alleinige Versorgung nur ihres Grundstücks mit Frischwasser.
Laut dem OVG NRW greift bezogen auf die Niederschlagswassergebühr auch Einwand der Klägerin nicht durch, es werde kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet, weil dieses in Regenwassertonnen und Zisternen aufgefangen werde. Insoweit fehlte es – so das OVG NRW – in dem konkreten Fall zu jedweden Angaben zu dem Fassungsvolumen und Mindestrückhaltevolumen der angeführten Regentonnen und Zisternen, so dass ein Abzug bei einem solchen pauschalen Sachvortrag nicht zu gewähren ist.
Az.: 24.1.1 qu