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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 690/2013 vom 10.09.2013
OVG NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Mit Beschluss vom 01.08.2013 (15 B 758/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) hat das OVG NRW erneut bestätigt, dass die Anordnung einer Stadt, ein privates Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, ausreichend bestimmt ist, wenn dazu aufgefordert wird, sämtliche technisch erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation durchzuführen. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in der Anschlussverfügung (Anordnung) auch bezogen auf eine etwaige Vollstreckung der Anschlussverfügung durch die Stadt im Wege der Ersatzvornahme nicht (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2011 — Az.: 15 A 665/11).
Nach dem OVG NRW ergab sich aus der Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) der Stadt zwar, dass diese die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft. Daraus folgt nach dem OVG NRW aber nicht, dass die beklagte Stadt die Anschlussverfügung nur dann im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken darf, wenn sie zuvor mittels Verwaltungsakt eine ausdrückliche „Entscheidung“ im Sinne der satzungsrechtlichen Vorschrift getroffen hat. Es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in erster Linie Sache des Anschlussnehmers selbst, über Art, Ausführung, Bemessung usw. seiner Abwasserleitung zu entscheiden. Davon geht — so das OVG NRW — auch die satzungsrechtliche Regelung aus, wenn dort dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für die Herstellung, das Betreiben, die Unterhaltung, die Instandhaltung sowie gegebenenfalls die Änderung und Erneuerung eines Pumpenschachts mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie der zugehörigen Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze auferlegt werde. Insoweit folgt nach dem OVG NRW aus der satzungsrechtlichen Regelung, welche die Gesamtverantwortung dem Anschlussnehmer für sein Entwässerungssystem zum Ausdruck bringt, „lediglich“ ein Recht der Gemeinde, der vom Anschlussnehmer in Aussicht genommenen technischen Umsetzung der geforderten Anschlussherstellung zu widersprechen, wenn dies aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems geboten erscheint. Erst wenn der Anschlussnehmer den Anschluss nicht bzw. nicht den technischen Erfordernissen entsprechend herstellt oder herstellen will und die Stadt die Anschlussverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken will, darf sie von sich aus die „Entscheidungen“ im Sinne der satzungsrechtlichen Regelungen treffen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 — Az.: 15 A 996/09).
Az.: II/2 24-30