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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 284/2011 vom 24.05.2011
OVG NRW zum Anschluss- und Benutzungszwang bei Abwasseranlagen
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az 15 A 1290/10) erneut entschieden, dass eine Kleinkläranlage auf einem Privatgrundstück stillgelegt werden muss, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal verlegt hat. Dabei ist unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang daraus, dass die zentrale Beseitigung des Schmutzwassers über öffentliche Abwasserkanäle durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. Es erübrigt sich hierdurch — so das OVG NRW— die Überwachung der Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen oder die Vielzahl von Anordnungen bei Missständen bezogen auf den Betrieb der Kleinkläranlagen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient (so zuletzt auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 02.11.2010 (Az. 15 A 1004/10) und vom 14.07.2010 (Az. 15 A 358/10).
Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Investitionskosten für die ursprüngliche Kleinkläranlage. Ohne gesicherte Entwässerung ist ein Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar, d. h. es besteht — so das OVG NRW —kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage hat nach dem OVG NRW die Klägerin damit allein die vorzeitige - also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte - Bebaubarkeit des Grundstücks herbeigeführt. Es war ihre Sache, ob ihr dies die Investition wert war. Wenn das Grundstück so dann auch durch die Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen und damit bebaubar wird, ist keine Anspruchsgrundlage nach dem OVG NRW ersichtlich, eine zuvor erstellte Kleinkläranlage auch nach Herstellung der Kanalisation weiterbetreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können.
Az.: II/2 qu-ko