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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 820/2004 vom 14.10.2004
OVG NRW zum Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.9.2004 (Az.: 15 A 3919/04) seine Rechtsprechung zur fehlenden Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser im LWG NRW nochmals bestätigt. Mit Urteil vom 28.1.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBL. 2003, S. 380ff.) hatte das OVG NRW entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser von privaten Grundstücken nach § 9 GO NRW nicht angeordnet werden kann, weil die Regenwasserbeseitigung nach Auffassung des OVG NRW nicht der Volksgesundheit dient. Unabhängig davon kann ein Anschluss- und Benutzungszwang nach dem OVG NRW auch deshalb nicht angeordnet werden, weil im Landeswassergesetz NRW keine Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser (Niederschlagswasser) von privaten Grundstücken geregelt ist.
Mit Beschluss vom 28.9.2004 (Az.: 15 A 3919/94) hat das OVG NRW nunmehr ergänzend klargestellt, dass auch in der Regelung des § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG NRW keine Rechtsgrundlage dafür gesehen werden kann, den Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser an die gemeindliche Abwasseranlage anordnen zu können bzw. sich auch aus dieser Regelung nach dem OVG NRW keine Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser ergibt. In § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG NRW ist durch den Landesgesetzgeber geregelt worden, dass die Möglichkeit einer ortsnahen Regenwasserbeseitigung nach § 51 a Abs. 1 LWG NRW dann ausgeschlossen ist, wenn Regenwasser in einen vorhandenen Regenwasserkanal abgeleitet werden kann. Hieraus hatten das VG Münster (Urteil vom 18.08.1999 Az.: 9 K 552/97 - und das VG Düsseldorf (Urteil vom 10.12.1997 Az.: 5 K 264/97) in zutreffender Weise den Schluss gezogen, dass ein Grundstück an den Regenwasserkanal anzuschließen ist, wenn vor diesem Grundstück ein Regenwasserkanal vorhanden ist. Es bestand demnach eine Anschlusspflicht, weil dieses dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers entsprach, der hierdurch u.a. einen Refinanzierungsschutz für gebaute Kanäle schaffen wollte (vgl. LT-Drucksache 11/7653, S. 188; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, Kommentar, 4. Aufl. 1996 Anmerkung 5 zu § 51 a LWG NRW).
Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 28.9.2004 nunmehr aus, dass § 51 a LWG keine Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende satzungsrechtliche Auferlegung einer Kanalanschlusspflicht für Regenwasser darstellt. Die Vorschrift regelt vielmehr so das OVG NRW - die Pflicht von Grundstückseigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Wenn eine solche Pflicht nicht bestehe, etwa weil die Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG nicht vorliegen oder die Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. 4 LWG eingreift, ergibt sich daraus nach dem OVG NRW weder eine Pflicht für den Grundstückseigentümer, sich an die Kanalisation anzuschließen, noch eine Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzulegen. Ebenso wenig ergebe sich aus § 51 a Abs. 3 LWG NRW die erforderliche Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzulegen. Diese Vorschrift ermächtige die Gemeinden lediglich, durch Satzung festzulegen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten sei.
Mit diesem Beschluss des OVG NRW vom 28.9.2004 ist der Landesgesetzgeber abermals dringend aufgefordert, die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke zu schließen und eine Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser im LWG NRW zu regeln. Im Referentenentwurf zur Änderung des LWG NRW (Stand: 6.9.2004) ist dieses in § 53 Abs. 1 c LWG NRW-Entwurf bereits vorgesehen. In der Zwischenzeit verbleibt nur die Möglichkeit, einer Nichteinleitung des Regenwassers in das gemeindliche Kanalnetz (z.B. durch Abkoppelung oder Nichtanschluss), die erfahrungsgemäß regelmäßig nur der schlichten Einsparung der getrennten Regenwassergebühr dient, dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis durch die unteren Wasserbehörden ein strenger wasserrechtlicher Prüfungsmaßstab angelegt wird. Nur so kann den Interessen des Wohls der Allgemeinheit bei der Regenwasserbeseitigung (z.B. Gewährleistung des Gewässer- und Grundwasserschutzes bei stark verschmutzten Niederschlagswasser von Verkehrsflächen, Gewährleistung eines sicheren Hochwasserschutzes durch Unterbindung von diffusen, unüberschaubaren einzelnen Einleitungen in ein Gewässer, Schutz der Nachbargrundstücke vor Vernässungsschäden, Gefahr der Schimmelpilzbildung in durch Regenwasser vernässten Gebäuden) noch Rechnung getragen werden. Denn wird eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zu einer ortsnahen Beseitigung des Regenwassers auf einem Privatgrundstück nicht erteilt, so muss das Regenwasser grundsätzlich dem gemeindlichen Kanal zugeführt werden.
Az.: II/2 24-30 qu/g