Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 433/2004 vom 19.05.2004

OVG NRW zum Anspruch auf Erweiterung der Abwasseranlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.04.2004 (Az.: 15 A 1130/04) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, dessen Grundstück am Ende einer Straße liegt, in der nur am Anfang ein Kanal der gemeindlichen Entwässerungsanlage vorhanden ist, verlangte von der Gemeinde, den Kanal bis vor sein Grundstück weiterzuführen. Das OVG NRW lehnte dieses Ansinnen des Klägers ab.

Nach dem OVG NRW ergibt sich ein Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Verlegung des Kanals vor seinem Grundstück nicht aus dem Kommunalrecht. Zwar schreibt § 8 Abs. 1 GO NRW vor, dass die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen. Es könne dahinstehen – so das OVG NRW -, ob die Vorschrift alleine eine Aufgabenzuweisung enthalte oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht begründe, solche Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch im Interesse einzelner Grundstückseigentümer. Auch aus § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW lasse sich – so das OVG NRW - für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten, da diese Vorschrift nur das Recht auf Benutzung (vorhandener) öffentlicher Einrichtungen regele, aber keinen Rechtsanspruch auf deren Schaffung und Erweiterung beinhalte.

Ebenso ergibt sich nach dem OVG NRW kein Anspruch aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW. Nach dieser Vorschrift hätten zwar die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz NRW hätten die Gemeinden, soweit dieses noch erforderlich sei, die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten und zu erweitern. Auch diese Vorschrift bestehe jedoch alleine im Interesse der Allgemeinheit an einer schadlosen Abwasserbeseitigung. Ansprüche des einzelnen Grundstückseigentümers auf Herstellung oder Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage würden sich aus dieser Vorschrift nicht ergeben.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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