Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 627/2022 vom 21.10.2022

OVG NRW zum Aufstellen von Abfallgefäßen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.05.2022 (Az. 11 A 17/22 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt die Aufstellung von Müllgroßbehältern auf öffentlichen Straßengrund (hier: auf dem öffentlichen Gehweg) straßenrechtlich nicht genehmigen muss.

Die Aufstellung von Müllgroßbehältern auf öffentlichen Straßengrund über den Abholtag hinaus stellt – so das OVG NRW NRW – straßenrechtlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) dar. Die Voraussetzungen eines Anliegergebrauchs im Sinne von § 14 a Abs. 1 StrWG NRW sind nicht erfüllt. Gemäß § 14 a Abs. 1 StrWG NRW dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeindegebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Die Nutzung des Bürgersteigs für die Errichtung und Aufstellung einer Mülltonnenbox überschreitet laut dem OVG NRW aber den Anliegergebrauch, denn der Anliegergebrauch schließt grundsätzlich nur die Befugnis ein, die Müllgefäße des Anliegergrundstücks zum Zwecke der alsbaldigen Entleerung vorübergehend auf der öffentlichen Straße (Bürgersteig) aufzustellen.

Besondere örtliche Gegebenheiten waren im konkreten Fall – so das OVG NRW – ebenfalls nicht gegeben, weil die Abfallgefäße auch im Garten des betroffenen Grundstücks hätten aufgestellt werden können. Die Mülltonnenbox würde zudem – so das OVG NRW - die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Durch ihre Errichtung vor dem Wohnhaus würde der für Fußgänger nutzbare Bereich des Gehwegs auf nur 80 cm verengt und durch die Box ein Hindernis geschaffen, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Der neben dem Bürgersteig verlaufende Radweg könne nicht als Nutzfläche für den Fußgängerverkehr mit einbezogen werden. Geh- und Radwege verliefen getrennt voneinander (Verkehrszeichen 241 der Anlage 2 zu § 41 StVO). Ein Ausweichen der Fußgänger auf den Radweg begründe für beide Seiten ein zusätzliches Gefährdungspotenzial. Das der Gehweg in der Höhe des betroffenen Hauses durch eine Straßenlaterne verschmälert werde, sei – so das OVG NRW - ebenfalls unerheblich, weil Straßenlaternen nicht mit einer Mülltonnenbox vergleichbar seien, denn Straßenlaternen würden der Verkehrssicherheit dienen. Auch der Einwand, die Mülltonnen stünden bereits seit 60 Jahren auf dem Gehweg greift nach dem OVG NRW nicht durch. Eine Selbstbindung der Stadt durch eine feststehende Verwaltungspraxis sei damit nicht verbunden, denn die bloße Duldung eines Sachverhalts könne keine Selbstbindung begründen. Schließlich sei die Stadt auch nicht willkürlich allein gegen die Kläger vorgegangen, sondern habe erklärt, gegen alle in der Straße der Kläger auf dem Gehweg abgestellten Mülltonnen vorzugehen.


Az.: 25.0.2.1 qu

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