Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 572/2023 vom 23.08.2023

OVG NRW zum Bebauungsplan und Überflutungsschutz

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 22.06.2023 (2 D 347/21.NE – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Entscheidungen) erneut klargestellt, dass § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches (BauGB) verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebietes keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9/14 – und vom 21.03.2002 – 4 CN 14.00; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2022 – 2 D 109/20.NE – OVG NRW, Beschlüsse vom 22.04.2022 – 10 B 362/22.NE und vom 01.12.2021 – 2 B 343/21. NE).

Die Abwasserbeseitigung gehört laut dem OVG NRW zu den Belangen, die in die bauplanerische Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB), um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Die im konkreten Fall erstellte Entwässerungskonzeption war allerdings – so das OVG NRW – nicht zu beanstanden und trug dem Belang des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung. In der Planbegründung – so das OVG NRW - sei erläutert, dass die vorgesehenen Rückhaltebecken nach dem Entwässerungskonzept deutlich großzügiger als üblich dimensioniert worden seien, nämlich mit einem Retentionsvermögen, das dem heutigen Bodenspeichervermögen entspreche und zu einer seltener als 1-mal in 10 Jahren ausgeschöpften Kapazität führe. Zudem lege die in Bezug genommene hydrologische Überprüfung des Entwässerungskonzeptes anhand eines Niederschlags-Abfluss-Modells extrem starke Regenereignisse mit Jährlichkeiten von 100, 200 und 1.000 zu Grunde.

Ein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen zum Hochwasserschutz folgt – so das OVG NRW – nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Gebot besagt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2014 – 4 CN 5.13). Belange müssen danach grundsätzlich nur dann in die bauplanerische Abwägung einbezogen werden, wenn sie durch die Planung selbst erstmalig oder stärker als bislang berührt werden. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz mit dem Inhalt, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung vorgefundene Problemlagen vollständig entschärfen müsse, existiere nicht. Im konkreten Fall habe die Gemeinde nicht nur die Begrünung von Flachdächern festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB), um die Niederschlagswassermengen zu verringern, sondern es sei auch die Errichtung von Regenklär- und Regenrückhaltebecken in dem Entwässerungskonzept sichergestellt. Zudem seien die Entwässerungsmaßnahmen im Entwässerungskonzept und das Konzept selbst behördenübergreifend mit den zuständigen Fachbehörden wie etwa der unteren Wasserbehörde erstellt worden. Dennoch müsse die Gemeinde als Planaufsteller eines Bebauungsplanes (Plangeber) sich im Aufstellungsverfahren bereits einen Kenntnisstand verschaffen, der im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung der Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren (z. B. dem Baugenehmigungsverfahren) seien erst dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht lösen lassen wird. Bei Erlass des Bebauungsplanes durch Satzungsbeschluss muss die Gemeinde als Planaufsteller jedenfalls davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 CN 14.00 -).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Insbesondere im Hinblick auf die zunehmenden Starkregenereignisse muss ein Bebauungsplan die Fragen der Beseitigung des Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen der Baugrundstücke sachgerecht regeln und darf insoweit kein bauplanerisches Abwägungsdefizit aufweisen, weil er sonst unwirksam sein kann. Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 10.05.2022 (2 D 109/20.NE – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de), grundlegend klargestellt, dass die Abwasserbeseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser hinreichend durch (zeichnerische oder textliche) Festsetzungen in einem Bebauungsplan abgesichert werden muss. Laut dem OVG NRW müssen in einem Bebauungsplan bereits die richtige Weichenstellungen auch für den Belang der Entwässerung vorgenommen werden, denn mit einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren (z. B. dem Baugenehmigungsverfahren) können die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur noch fein- oder nachgesteuert werden. Ein solches Verfahren kann die Festsetzungen weder korrigieren noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen. Auch Regelungen in einem Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger reichen insoweit laut dem OVG NRW grundsätzlich nicht aus. Bauleitpläne müssen bei ihrer Aufstellung vor allem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbehältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört deshalb zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene bauplanerische Abwägung einzustellen sind.

Zugleich macht das OVG NRW in seinem Urteil vom 10.05.2022 deutlich, dass eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes weitere Erkenntnisquellen wie z. B. ein „Klimaschutzkonzept mit integriertem Handlungsfeld Klimafolgenanpassung“ berücksichtigen muss, wenn gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit Blick auf die Beseitigung des Niederschlagwassers sichergestellt werden müssen. Anderenfalls wird – so das OVG NRW - das bauplanerische Abwägungsdefizit deutlich, welches letzten Endes die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zur Folge hat.

Grundsätzlich sind deshalb die Gefährdungslagen, die aus einer zu erstellenden oder bereits erstellten Starkregengefahrenkarte der Gemeinde entnommen werden können, sorgfältig zu prüfen. Darauf aufbauend sollte ein Handlungskonzept erarbeitet werden, um Schutzmaßnahmen ergreifen zu können und die gewonnenen Erkenntnisse sind auch in der Bauleitplanung zwingend zu berücksichtigen.

In NRW gibt es als Erkenntnisquelle mittlerweile die Starkregenhinweiskarte des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG - veröffentlicht seit 28.10.2021 unter: „www.klimaanpassung-karte.nrw.de“). Als weitere, öffentlich zugängliche Erkenntnisquelle gibt es seit dem 09.11.2022 in Nordrhein-Westfalen den freigeschalteten Klima-Atlas NRW (www.klimaatlas.nrw.de).

Az.: 24.1.1 qu

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