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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 95/2013 vom 14.01.2013
OVG NRW zum Begriff des Abfallerzeugers
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 10.08.2012 (Az. 20 A 222/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass auch die Versicherung einer abgebrannten und in Konkurs gegangenen Druckerei Abfallerzeuger von Abbruchabfällen sein kann, wenn die Versicherung die Abbrucharbeiten bei einer Abbruchfirma in Auftrag gegeben hat und der Bauschutt auf dem Grundstück der ehemaligen Druckerei gelagert worden ist. Nach dem OVG NRW lässt § 3 Abs. 5 Alternative 1 KrW-/AbfG a.F. nicht erkennen, dass es für den Begriff des Abfallerzeugers abfallrechtlich auf die Unmittelbarkeit der Tätigkeit (hier: der Abbrucharbeiten) ankommt. Dementsprechend muss — so das OVG NRW — der Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Entstehen des Abfalls bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verantwortlichkeit für die Entsorgung des Abfalls rechtfertigen. Dabei kommt der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung des Abfalls im Allgemeinen wesentliches Gewicht zu. Bei Abfällen, die durch Schadensfälle oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, ist nach dem OVG NRW in einer Kette von mehreren Ursachen auch die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen. Die Erwägung, dass der Sinn der Verantwortung des Abfallerzeugers sei, Personen, die ihren Abfallbesitz aufgegeben haben, abfallrechtlich in der Pflicht zur Entsorgung der Abfälle zu halten, lässt angesichts des europarechtlichen Hintergrundes von § 3 Abs. 5 und Abs. 6 KrW-/AbfG a.F. nach dem OVG NRW nicht die Annahme zu, dass das frühere Innehaben von Abfallbesitz eine unerlässliche Voraussetzung für die Eigenschaft als Abfallerzeuger sei (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 07.10.2010 — Az. 20 A 1181/10 -, NWVBl. 2012, S. 140). Bezogen auf § 3 Abs. 5 Alternative 2 KrW-/AbfG a.F. gilt nach dem OVG NRW entsprechendes.
Hiernach war nach dem OVG NRW die Klägerin (das Versicherungsunternehmen) Abfallerzeugerin, auch wenn die Entstehung der Abfälle unmittelbar auf die Tätigkeiten des Abbruchunternehmens zurückzuführen ist. Diese Tätigkeiten sind nämlich — so das OVG NRW - wertungsmäßig der Klägerin als Versicherungsunternehmen zuzurechnen und begründen ihre Eigenschaft als Abfallerzeugerin. Denn die Klägerin hat durch „Beauftragung“ des Abbruchunternehmens nach dem OVG NRW eine entscheidende und maßgebliche Ursache für die Entstehung der Abfälle gesetzt. Im Fall eines eindeutig vorliegenden Vertragsverhältnisses, durch welches der „Auftraggeber“ den grundsätzlich weisungsgebundenen „Auftragnehmer“ zu einer Tätigkeit veranlasst und verpflichtet hat, die zur Entstehung von Abfall führt, entspricht es nach dem OVG NRW in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedenfalls auch dem „Auftraggeber“ als abfallrechtlichen entsorgungsverantwortlichen (Erzeuger) anzusehen, weil er die Abfallentstehung mit Blick auf die Weisungsgebundenheit des „Auftragnehmers“ beherrscht hat. Insoweit hat das OVG NRW insgesamt die Ordnungsverfügung bestätigt, mit der der Klägerin (hier dem Versicherungsunternehmen) aufgegeben worden war, die Abfälle auf dem Grundstück zu entsorgen.
Az.: II/2 31-02 qu-ko