Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 66/2005 vom 14.12.2004
OVG NRW zum Beitrags- und Anschlussrecht
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.08.2004 (Az: 15 A 3372/04) entschieden, dass ein für das Entstehen der Kanalanschlussbeitragspflicht hinreichendes Anschlussrecht für Hinterliegergrundstücke nicht gegeben ist, wenn es auf Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, in der eine betriebsfertig hergestellte Abwasserleitung vorhanden ist, beschränkt wird.
Voraussetzung für das Entstehen einer Pflicht zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages ist u.a., dass nach der Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen muss. Dieses Anschlussrecht muss dahin konkretisiert sein, dass der Grundstückseigentümer einen Anspruch gegenüber der Gemeinde hat, sein Grundstück an den öffentlichen Kanal anschließen zu können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.4.2003 Az.: 15 A 2254/01 KStZ 2004, S. 33; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rz. 543 zur rechtlichen Anschlussmöglichkeit als eine Voraussetzung für die Entstehung der Kanalanschluss-Beitragspflicht).
Ein solcher verdichteter Anspruch auf Anschluss eines Grundstückes an die gemeindliche Abwasseranlage ist nach dem OVG NRW dann nicht gegeben, wenn in der Entwässerungssatzung geregelt ist, dass nur diejenigen Grundstücke ein Anschlussrecht haben, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, in der eine betriebsfertig hergestellte Abwasserleitung vorhanden ist. In diesem Fall grenzt ein Hinterliegergrundstück nicht unmittelbar an die Straße an, in welcher der Kanal verlegt ist, so dass ein Anschlussrecht nicht besteht.
In dem entschiedenen Fall führte diese Sichtweise des OVG NRW dazu, dass mit Blick auf ein Hinterliegergrundstück Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 169, 170 Abgabenordnung nicht eingetreten sein konnte, weil in Ermangelung eines Anschlussrechtes die Beitragspflicht nicht zur Entstehung gelangen konnte. Denn es fehlte an der erforderlichen rechtlichen Anschlussmöglichkeit als Voraussetzung für das Entstehen der Pflicht zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen. Damit konnte die Kanalanschlussbeitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss des Hinterliegergrundstückes an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde entstehen.
Az.: II/2 24-22 qu/g
Az.: II/2 24-22 qu/g