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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 58/2022 vom 20.01.2022
OVG NRW zum Betretungsrecht bei Abfalllagern
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.11.2021 (Az. 8 A 513/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de/entscheidungen) entschieden, dass das Betreten eines Grundstücks eines Sonderabfallzwischenlagers sowie die dabei erfolgte Anfertigung von Lichtbildern durch die zuständige Überwachungsbehörde rechtmäßig war. Die von der zuständigen Behörde zuvor nicht angekündigte Vor-Ort-Besichtigung findet – so das OVG NRW – ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b, Abs. 2 Satz 1 Variante 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Der § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG begründet eine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Durchführung des BImSchG und BImSchG-Rechtsverordnungen. Anlagen, in denen zeitweilig gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t gelagert werden, unterfallen der regelmäßigen Überwachung gemäß § 52 Abs. 1 b Satz 2 BImSchG für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie. Hierzu gehören auch Vor-Ort-Besichtigungen. Neben der Begehung als solcher umfasst das Zutrittsrecht auch das Recht zur visuellen Wahrnehmung der für die Überwachungstätigkeit erforderlichen Informationen. § 52 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BImSchG regelt damit eine allgemeine Betretungs- und Besichtigungsbefugnis der zuständigen Behörden. Insoweit besteht eine Duldungspflicht des Anlagenbetreibers.
Az.: 25.0.2.1 qu