Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 163/2012 vom 07.02.2012
OVG NRW zum Einbau eines rollstuhlgerechten Toilettenraums
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 24.01.2012 (7 A 1977/10, abrufbar unter www.justiz.nrw.de ) entschieden, dass die Errichtung eines rollstuhlgerechten Toilettenraums nach § 55 BauO auch dann gefordert werden kann, wenn zwar keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Kundentoilette besteht, jedoch freiwillig eine solche errichtet wird. Im konkreten Fall ging es um die Nutzungsänderung eines ehemaligen Fleischereifachgeschäftes hin zu einem Bäckereifachgeschäft mit Café. Anhand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr 5 und Abs. 4 S. 10 BauO bejahte das OVG die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden baurechtlichen Verfügung.
Dabei wies das OVG darauf hin, dass zu den Verkaufsstätten auch Gaststätten i.S.d. Gaststättengesetzes zählten. Unerheblich ist es nach dieser Entscheidung, ob eine solche Verkaufsstätte einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf oder nicht (vgl. insoweit § 1 und § 2 GaststättenG). Umfassend legte sodann das OVG dar, dass die Verpflichtung für die Errichtung solcher Toilettenräume auch dann bestehe, wenn diese „freiwillig“ erfolge. Wird somit für eine Gaststätte oder für eine Verkaufsstätte „freiwillig“ eine Besuchertoilette geschaffen, so muss nach dieser Entscheidung grundsätzlich mindestens ein Toilettenraum für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein.
Das OVG NRW hat auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung vor dem Hintergrund insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW sowie dem Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bejaht. Von Bedeutung war für das OVG insoweit, dass Abweichungen nach Maßgabe des § 55 Abs. 6 BauO möglich sind. In diesem Zusammenhang wies das OVG darauf hin, dass diese Regelung gegenüber § 73 BauO NRW abschließend sei. Im konkreten Fall lagen diesen Voraussetzungen hingegen nicht vor.
Az.: II/1 660-00