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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 138/2004 vom 12.01.2004
OVG NRW zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer
Die Regelung zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer in § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW verpflichtet nach dem OVG NRW (Beschluss vom 5.12.2003 Az.: 9 A 1768/02) eine Gemeinde nicht, einen Abschlag exakt in vollständiger Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, vom Eigenkompostierer nicht verursachten Kosten zu gewähren. Es liege - so das OVG NRW - auf der Hand, dass die von § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW beabsichtigte anteilige Heranziehung von Eigenkompostierern zu den Kosten der Bioabfallentsorgung in keinem Fall erreicht werden könne, wenn diese Gruppe zugleich wieder über die Abschlagsgewährung nach § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW von sämtlichen Kosten der bezeichneten Art freigestellt werden müsste. Insoweit fordere so das OVG NRW - § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW auch nur die Gewährung eines angemessenen und nicht eines exakten Gebührenabschlages mit Blick auf die Kosten der Bioabfallentsorgung. Eine zwingende Verpflichtung zur Bemessung des Gebührenabschlags exakt nach der Höhe der (gesamten) Kosten für die Bioabfallentsorgung könne dem Gesetz damit nicht entnommen werden.
Mit der Abschlagsgewährung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW soll einerseits der Ersparnis von sammlungs-, transport- und mengenabhängigen Behandlungskosten bei Eigenkompostierung Rechnung getragen werden. Sie soll andererseits aber zugleich den Umstand berücksichtigen, dass die Schaffung einer kommunalen Verwertungsstruktur für Bioabfall auch den Eigenkompostierern unter den Aspekten einer Reduktion der Kosten für die Restabfallbeseitigung, der Qualitätssicherung des (eigenen) Kompostes und eventueller unentgeltlicher Leistungen (Strauchschnitt-sammlung und ähnlichem) zu Nutze kommen kann. Maßgeblich sind insoweit die jeweils örtlichen Verhältnisse (vgl. Landtags-Drs. 12/3482, S. 62/63).
Damit ist - so das OVG NRW - dem Satzungsgeber hinsichtlich der Orientierung der Abschlagshöhe an denjenigen Kriterien mit dem Merkmal der Angemessenheit ein gewisser Bewertungsspielraum eröffnet. Der Abschlag dürfe nur nicht außer Verhältnis zu den besagten Kostenersparnissen durch den Eigenkompostierer bzw. Vorteilen der kommunalen Bioabfallentsorgung für den Eigenkompostierer stehen. Das Gebot des angemessenen Abschlags in § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW könne mithin keineswegs schematisch in dem Sinne verstanden werden, dass der Abschlag in jedem Fall auf einen Betrag festgesetzt werden müsste, der im Ergebnis zu einer Beteiligung der Eigenkompostierer ausschließlich an den Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung führe. Dem steht insbesondere entgegen, dass bei einer solchen Vorgehensweise die erwähnten Vorteile des kommunalen Bioabfallentsorgungssystems für den Eigenkompostierer regelmäßig unberücksichtigt blieben. Es sei im zu entscheidenden Fall auch nicht erkennbar, dass der über die Einsparung der Gebühr für die Biotonne gewährte Abschlag, der bei knapp 30 % der Gebühren eines Durchschnittshaushalts liege, zu niedrig bemessen sein könnte.
Außerdem verstoße die praktizierte Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für die Restmülltonne auch nicht gegen das in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW verankerte Gebot, bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu schaffen. Denn der Landesgesetzgeber habe durch die gesetzliche Vorgabe, dass den Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist, erreicht, dass auch für den Fall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein ausreichender Anreiz vorhanden sei, weiterhin eine Verwertung von Bioabfällen durch eine Selbstkompostierung vorzunehmen. Im übrigen begegnet es so das OVG NRW - keinen Bedenken, wenn durch gebührenrechtliche Regelungen ein werbender Anreiz gesetzt wird, die Biotonne (zusätzlich) zu nutzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.12.2000 - Az.: 11 C 7.00 -, NWVBl 2001, S. 255 ff.). Insoweit stellt die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alternative Landesabfallgesetz NRW auch keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar, weil die anteilige Quersubventionierung der Biotonne - was auf der Hand liege - kein Verbot bzw. keine unzumutbare Erschwerung der Eigenkompostierung bedeute. Das Recht und die Möglichkeit zur Eigenkompostierung werde hierdurch nicht berührt. Die Quersubventionierung bewirke im Ergebnis auch keinen finanziellen Zwang zur Nutzung der Biotonne in dem Sinne, dass es für die Gebührenhöhe gleichgültig wäre, ob eine Eigenkompostierung vorgenommen wird oder nicht. Vielmehr sei mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung eines angemessenen Abschlags für die Eigenkompostierer gem. § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW sichergestellt, dass der Eigenkompostierer finanziell belohnt werde.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschluss des OVG NRW vom 05.12.2003 (Az.: 9 A 1768/02) nunmehr eindeutig klargestellt worden ist, dass die gesetzlichen Regelungen zur Querfinanzierung der Biotonne in § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW durch das OVG NRW nicht beanstandet werden, sondern eine verlässliche Grundlage dafür darstellen, die Kosten für die Biotonne querfinanzieren zu können. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Möglichkeiten der Finanzierung der Kosten der Biotonne. Die erste Möglichkeit besteht darin, die Kosten der Bioabfallentsorgung komplett über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 1. Alternative LAbfG NRW). Dann muss nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW demjenigen Eigenkompostierer, der keine Biotonne benutzt, ein angemessener Gebührenabschlag bei der Einheitsgebühr gewährt werden. Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine nicht kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne zu erheben und den Rest der Kosten der Bioabfallentsorgung über die Einheitsgebühr bezogen auf den Restmüllgefäß abzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alternative LAbfG NRW). In diesem Fall ist grundsätzlich ein Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW nicht gesondert erforderlich, weil dann der Eigenkompostierer, der keine Biotonne benutzt, bereits die nicht kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne nicht bezahlen muss, so dass er hierdurch bereits indirekt einen Gebührenabschlag gewährt bekommt.
Az.: II/2 33-10 qu/g