Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 439/2001 vom 05.07.2001

OVG NRW zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

In seinem Urteil vom 05. April 2001 (Az.: 9 A 1795/99) hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Eigenkompostierern ein Gebührenabschlag zu gewähren ist. Die beklagte Stadt erhob eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß, in welcher auch die Kosten der Biotonne enthalten waren. Die Entscheidung des OVG NRW betrifft allerdings die Abfallgebührenerhebung für das Jahr 1996, so daß die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 und 7 Landesabfallgesetz NRW, die seit dem 01.01.1999 gilt, nicht Gegenstand der Entscheidung des OVG NRW war. In dem entschiedenen Fall gewährte die beklagte Stadt den Eigenkompostierern einen 10 %igen Abschlag auf die Gebühren. Die Höhe des Abschlags in Höhe von 10 % orientierte sich dabei an den Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung über die Biotonne an den Gesamtkosten der Abfallentsorgung in Höhe von 7,5 Mio. DM/Jahr. Das OVG NRW sieht in diesem Zusammenhang den gewährten 10 %igen Abschlag für Eigenkompostierer als ausreichend an.

Eine weitergehende Entlastung der Eigenkompostierer im Hinblick auf die von der beklagten Stadt nicht gesondert ermittelten sog. Vorhaltekosten der Biomüllentsorgung mit Rücksicht darauf, daß die Eigenkompostierer z.Zt. die Anlagen der Biomüllsammlung und -verwertung nicht in Anspruch nehmen, ist nach dem OVG NRW auch unter dem Gesichtspunkt der speziellen Entgeltlichkeit und der Vermeidung einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht geboten.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur zulässigen Querfinanzierung der Biotonne (Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00-, DVBl. 2001, S. 488; sh. auch Mitt. StGB NRW vom 05.03.2001, Nr. 166, S. 87 f.) stellt das OVG NRW fest, daß die beklagte Stadt langfristig gehalten sei, ein komplettes System der Abfallentsorgung für verschiedene Abfallarten vorzuhalten. Dazu gehöre auch ein System der getrennten Erfassung, Abfuhr und Verwertung von organischen Küchenabfällen und Gartenabfällen. Dieses System müsse kapazitätsmäßig so ausgelastet sein, daß es in der Lage sei, Eigenkompostierern, die von der ihnen widerruflich erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang keinen Gebrauch mehr machen wollen, wieder aufzunehmen und ihnen eine Benutzungsmöglichkeit (für die Biotonne) einzuräumen. Insoweit hält es das OVG NRW in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht für zutreffend, daß eine Stadt die Bioabfallerfassung und -verwertung über die Biotonne auch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbstkompostierer (Eigenkompostierer) vorhält und insoweit in bezug auf diese Vorhaltekosten eine Kostenbeteiligung möglich ist. Ergänzend weist das OVG NRW darauf hin, daß die beklagte Stadt im Rahmen der im Gebührenrecht zulässigen Typisierung bei Gruppen, deren Stärke weniger als 10 % aller angeschlossenen Grundstückseigentümer umfaßt auch nicht gehalten war, für die nur 2,46 % aller angeschlossenen Grundstückseigentümer umfassende Gruppe der Selbstkompostierer eine spezielle Beteiligungsquote hinsichtlich ihres Anteils an den Vorhaltekosten für die Biotonne zu ermitteln. Vielmehr habe es ausgereicht, einen 10 %igen Abschlag zu gewähren, welcher sich daran orientiere, daß der Anteil der Biotonne an den Gesamtkosten der Abfallentsorgung ca. 10 % ausmache.

Az.: II/2 33-10

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