Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 888/2004 vom 22.11.2004

OVG NRW zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.10.2004 (Az.: 9 A 3160/03) entschieden, dass die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW, wonach Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist, auch in den Fällen Anwendung findet, in denen keine getrennte Bioabfallentsorgung stattfindet, d.h. die Bioabfälle insgesamt über das Restmüllgefäß entsorgt werden. Das Abschlagsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW müsse – so das OVG NRW – auch in diesen Fällen beim Gebührenmaßstab berücksichtigt werden. Dieses gelte umso mehr, als durch die Eigenkompostierer auch Transport- und Sammelkosten verringert werden können.

Mit dem Beschluss vom 29.10.2004 hat das OVG NRW das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.06.2003 (Az.: 13 K 6442/99) bestätigt. Das VG Gelsenkirchen hatte festgestellt, dass Eigenkompostierern generell bei der Abfallgebühr ein Gebührenabschlag zu gewähren sei (vgl. hierzu auch Mitt. StGB NRW, September 2003, Nr. 692, S. 305 f.).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

In erster Linie dient die Regelung zum Gebührenabschlag in § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW dazu, denjenigen Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren, wenn nach § 9 Abs. 2 Satz 5 erste Variante Landesabfallgesetz NRW eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben wird und in diese Einheitsgebühr die Kosten der Biotonne , d.h. die Kosten für die Erfassung und Verwertung der Bioabfälle, enthalten sind. Denn in diesem Fall gewährleistet der Gebührenabschlag, dass die Eigenkompostierer für die Bioabfallerfassung und –verwertung nicht in vollem Umfang bezahlen müssen.

Wird eine kostendeckende Sondergebühr für die Bioabfallentsorgung erhoben, so ist ein Gebührenabschlag nicht erforderlich, weil Eigenkompostierern, die keine Biotonne benutzen, dann auch keine kostendeckende Sondergebühr bezahlen müssen. Gleiches gilt auch für den Fall einer nicht kostendeckenden Sondergebühr für die Biotonne nach § 9 Abs. 2 Satz 5 zweite Variante Landesabfallgesetz NRW, weil die nicht kostendeckende Sondergebühr ebenfalls von den Eigenkompostierern, die keine Biotonne benutzen, dann nicht zu zahlen ist und dadurch indirekt ein Gebührenabschlag durch Nichtzahlung der nicht kostendeckenden Sondergebühr gewährt wird.

Dass Eigenkompostierern auch dann ein Gebührenabschlag zu gewähren ist, wenn es eine gesonderte Bioabfallerfassung und –verwertung über eine Biotonne in einer Stadt/Gemeinde überhaupt nicht gibt, sondern Restmüll und Bioabfall nur über die Restmülltonne entsorgt werden, ist im Gesetzgebungsverfahren zur Einfügung des § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW nicht der Gegenstand gewesen, zumal in diesem Fall gerade keine zusätzlichen Mehrkosten für die gesonderte Bioabfallerfassung und –verwertung (z.B. Kauf/Anmietung von Biotonnen, gesonderte Abfuhr von Biotonnen, Kompostierungskosten) entstehen und sich der Gebührenabschlag in erster Linie darauf bezieht, dass die Eigenkompostierer diese Mehrkosten nicht verursachen, wenngleich eine Querfinanzierung der Kosten der Biotonne zulässig ist (so: Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.12.200, Az.: 11 C 7.00 – NWVBl 2001, S. 255; OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2003 – Az.: 9 A 1768/02- ; Mitt. StGB NRW 2004, Nr. 138. S. 59; OVG, Urt. v. 05.04.2001 – Az.: 9 A 1795/99, und 04.10.2001, Az.: 9 A 2737/00). Im Übrigen entspricht es aus hygienischen Gründen und zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) dem Regelfall, dass ungekochte Fisch- und Fleischreste sowie gekochte Essensreste nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden.

Nunmehr hat das OVG NRW mit dem Beschluss vom 29.10.2004 (Az.: 9 A 3160(03) aber deutlich gemacht, dass Eigenkompostierern auch dann ein Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW zu gewähren ist, wenn Bioabfälle lediglich über die Restmülltonne entsorgt werden und keine Biotonne durch die Stadt/Gemeinde eingeführt worden ist. In Anknüpfung hieran dürfte es durchaus denkbar sein, dass Eigenkompostierern im Falle einer schlichten Entsorgung von Bioabfall über die Restmülltonne ein Gebührenabschlag dadurch gewährt wird, indem ihnen ein niedrigeres Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche zugestanden wird und durch diese Verfahrensweise sich indirekt ein Gebührenabschlag ergibt, weil das in Benutzung zu nehmenden Gefäßvolumen des Restmüllgefäßes geringer ausfällt als bei demjenigen, der keine Eigenkompostierung betreibt.


Az.: II/2 33-10 qu/g

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