Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 510/2019 vom 24.09.2019

OVG NRW zum Gebührenbescheid

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 7.8.2019 – Az.: 9 A 4511/18 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) muss ein Gebührenbescheid an einen Gebührenschuldner keine gesonderte Unterschrift enthalten. Das Erfordernis einer Unterschrift oder einer Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten gilt nicht für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden (vgl. § 12 Abs. 1 lit. 3 b KAG NRW i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 2 AO). Dieses gilt auch für Gebührenbescheide über Grundbesitzabgaben, die unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in typischerweise massenhaft anfallenden Verwaltungsverfahren erstellt werden. Die diesbezüglichen Regelungen der Abgabenordnung und auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG NRW) sollen der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethoden den Anforderungen des Massenbetriebs und des technischen Fortschritts anzupassen (vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – Az.: 8 C 57.91).

Az.: 24.1.2.1 qu

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