Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 372/2010 vom 14.07.2010

OVG NRW zum Halbteilungsgrundsatz im Erschließungsleistungsrecht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.05.2010 (15 A 3231/07; abrufbar unter www.nrwe.de) Fragen zum Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes sowie zum Aspekt der Unerlässlichkeit des Ausbauumfangs beantwortet. Danach kann festgehalten werden:

  1. Bei einer einseitig anbaubaren Straße ist Bezugspunkt für die vor Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes zu prüfenden Frage, ob sich die Gemeinde auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche beschränkt hat, entweder der tatsächliche Ausbau der Straße oder die Umlegung der Kosten durch die Gemeinde.  
  2. Die Gemeinde kann die Umlegung der Kosten auf die Kosten für diejenigen Teileinrichtungen beschränken, die sie zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite für unerlässlich hält. Alternativ kann sie unabhängig von einer Zuordnung zu einzelnen Teileinrichtungen die Umlage der Kosten auf dieses Maß beschränken.
  3. Für die Bestimmung der durch den Begriff der Unerlässlichkeit gekennzeichneten Grenzen des  Ausbauumfangs einer einseitig anbaubaren Straße, steht der Gemeinde ein (gewisser) Einschätzungsspielraum zu.
  4. Soweit die Unerlässlichkeitsprüfung die Erschließung der anbaubaren Straßenseite in den Blick zu nehmen hat, ist auf den von den beitragspflichtigen Grundstücken ausgelösten Verkehr abzustellen. Das Gericht hat der Gemeinde zugestanden, hier auf die RAST 06 (= Richtlinie für die Anlage von Straßen) abzustellen.

Az.: II/1 643-00

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