Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 801/2020 vom 21.12.2020

OVG NRW zum Hochwasser- und Denkmalschutz

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.05.2020 – (Az:. 20 A 4333/18- abrufbar unter www.justiz.nrw.de entschieden, dass der Denkmalschutz bezogen auf eine Hofanlage grundsätzlich zurückzustehen hat, wenn aus überaus gewichtigem öffentlichem Interesse ein situationsangepasster wirkungsvoller Hochwasserschutz durch eine Maßnahme des Hochwasserschutzes gewährleistet werden muss (vgl. § 9 Abs. 2 lit. b Denkmalschutzgesetz NRW). Das OVG NRW kommt in dem entschiedenen Fall außerdem zu dem Ergebnis, dass das Erscheinungsbild der Hofanlage durch die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere werde die Hofanlage – so das OVG NRW - durch das Hochwasserschutzvorhaben nicht dem Landschaftsbild entzogen. Die Hochwasserschutzwand sei von der rheinseitigen Außenwand der Gebäude des Hofes mehrere Meter abgerückt. Außerdem falle die circa 1,1 m hohe Hochwasserschutzwand nicht sonderlich ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund sei auch der Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzwand nicht zu beanstanden.

Az.: 24.0.16 qu

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