Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 529/2018 vom 10.09.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.08.2018 (Az.: 15 A 1869/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass es bei der Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages zulässig ist, in der Beitragssatzung sog. Zuschlags-Faktoren zu regeln, die auf die Anzahl der (Voll-)Geschosse auf dem zu veranlagenden Grundstück abstellt. Zulässig ist es dabei den Zuschlagsfaktor auf gesamte Grundstücksfläche zu erheben.

Es ist nach dem OVG NRW nicht geboten, die Maßstabsregelung in der Beitragssatzung zusätzlich für den Fall auszudifferenzieren, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Teile eines Grundstücks aufgrund von § 16 Abs. 5 Baunutzungsverordnung unterschiedlich festgesetzt ist. Der Satzungsgeber ist – so das OVG NRW - lediglich gehalten, im Rahmen des sachlich vertretbaren eine annähernde Vorteilsgleichheit herzustellen, wobei es ihm gestattet ist, zu typisieren und zu pauschalieren.

Hiernach ist die jeweils höchstzulässige Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen ein brauchbarer, sachlich vertretbarer Indikator für das dem Grundstück inne wohnende Nutzungspotenzial. Der Begriff „höchstzulässig“ setzt nach dem OVG NRW dabei eben nicht eine einheitlich für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Geschosszahl voraus.

Weiterhin hat das OVG NRW erneut klargestellt, dass nur Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einem kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, dazu führen, dass auf der Grundlage des sog. wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs das zu veranlagende Grundstück in eine wirtschaftliche Einheit aufgeteilt werden muss, die baulich nutzbar ist und ein weiterer Grundstücksteil zu bilden ist, der bei der Beitragserhebung nicht zu berücksichtigen ist.

Denn nach dem OVG NRW ist es der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Deshalb konnte in dem entschiedenen Fall nach dem OVG NRW die Gesamtfläche des Grundstücks veranlagt werden. Die Gesamtfläche musste nicht um die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen (Pflanzstreifen) verkleinert werden, weil diese lediglich ein im Verhältnis zur Gesamtfläche untergeordneten Teil im Randbereich des Grundstückes einnahmen und deshalb die bauliche Ausnutzbarkeit gerade nicht erheblich eingeschränkt wurde.

Darüber hinaus sah das OVG NRW auch in der beitragssatzungsrechtlichen Regelung kein Problem, wonach auf die höchstzulässige Höhe von Bauwerken abgestellt wird und soweit eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangener 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss angenommen wird. Zwar bleiben – so das OVG NRW - Schornsteine, Kirchtürme, Aussichtstürme usw., die im Zusammenhang mit einem weiteren Bauwerk auf dem Grundstück stehen, nach der satzungsrechtlichen Regelung der beklagten Stadt unberücksichtigt.

Die Umrechnungsformel greife aber auch dort ein, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit dem beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge „übereinander gesetzter Räume“ verhindere. Daneben komme eine Anwendung der Umrechnungsformel auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handele, das in einer Ebene oder mehreren genutzt werde, sondern mehr um ein technisches Gerät, welches umhüllt sei (hier: ein Silo).

Durch die Umrechnungsformel werden - so das OVG NRW - Besonderheiten von Gebäuden berücksichtigt, die betriebstechnisch bedingt über eine überdurchschnittliche Raumhöhe verfügen. Dieses gilt auch für ein Silo als Bauwerk. Dieses Silo stellt nach dem OVG NRW einen Großspeicher dar, in dem auf das Betriebsgelände der Klägerin mit Transportern gelieferter Zement gelagert wird. Auch wenn der Zement in dem Silo lediglich bis zur Wiederentnahme und Weiterverarbeitung aufbewahrt und nicht maschinell oder sonst wie mittels technischer Vorkehrungen im Inneren des Silos bearbeitet werde, handele es sich bei dem Silo um eine in betriebliche Abläufe eingebundene betriebstechnische Einrichtung, die ihre Funktion allein durch ihre besondere Höhe erfüllen könne.

Deshalb stelle das Silo ein Nutzungsmaß zur Verfügung, dass in seiner Intensität ungeachtet des Fehlens von Zwischengeschossen mit einer bloß eingeschossigen Nutzbarkeit nicht angemessen bei der Beitragserhebung abgebildet sei. Von einem Aussichtsturm unterscheide sich ein Silo dadurch, dass für die Nutzung eines Bauwerks als Aussichtsturm nicht dessen innerer Aufbau, dessen Zweckbestimmung und Funktionsweise, sondern allein dessen schiere Höhe wesentlich sei, von der aus die Umgebung betrachtet werden könne. Das Silo unterscheide sich auch von Schornsteinen und Kirchtürmen dadurch, dass es anders als diese nicht im Zusammenhang mit einem weiteren (Haupt-)Bauwerk auf dem Grundstück stehe und als dessen Nebeneinrichtung erscheine.

Im konkreten Fall wurde die Klägerin – so das OVG NRW - im Übrigen auch nicht belastet, weil die beklagte Stadt nur ein Zuschlags-Faktor von 175 v. H. und nicht den bei Einbeziehung des Silos satzungsrechtlichen Höchstsatz von 230 v. H. in Ansatz gebracht hatte. Denn die beklagte Stadt hatte bei Erlass des angefochtenen Bescheides für das Maß der baulichen Nutzung lediglich auf die Zahl der (Voll-)Geschosse des Verwaltungsgebäudes und des Betriebsgebäudes (Werkstatt) abgestellt, die beide (jedenfalls) dreigeschossig sind und lediglich einen Zuschlags-Faktor von 175 v. H. rechtfertigten.

Schlussendlich weist das OVG NRW darauf hin, dass auch gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrages für einen Vollanschluss keine Bedenken bestanden, weil die Klägerin das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser sowie das um den Anteil der Eigenverwendung verringerte Niederschlagswasser in die Kanalisation einleitete. Für eine Reduzierung des Anschlussbeitrags mit Blick auf die Menge des eigenverwendeten Niederschlagswassers biete die Beitragssatzung der beklagten Stadt aber keinen Ansatz. Insoweit könne allenfalls ein Erlass beantragt werden, welcher dann in einem gesonderten Erlassverfahren zu prüfen sei, welches unabhängig vom Verfahren zur Festsetzung des Beitrags durchzuführen sei.

Az.: 24.1.2.2 qu

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