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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 344/2019 vom 06.06.2019
Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.04.2019 (Az. 15 A 1823/18 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) klargestellt, dass für Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, ein beitragsrechtlich relevanter wirtschaftlicher Vorteil für die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages erst dann bejaht werden kann, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahme-Möglichkeit zu einer aktualisierten (tatsächlichen) Inanspruchnahme verdichtet hat.
In dem vom OVG NRW entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück, welches dem fachplanungsrechtlichen Eisenbahnrecht unterlag. In einem solchen Fall reicht die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage nicht aus, weil ein Grundstück erst aus der Geltung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrechtes entlassen worden sein, damit die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 29 ff. BauGB) wieder anwendbar sind. Für Grundstücke, die somit dem Eisenbahnfachplanungsrecht unterliegen, kann deshalb – so das OVG NRW - ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich an diese angeschlossen wird.
Az.: 24.1.2.2 qu