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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 273/2012 vom 23.04.2012
OVG NRW zum Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.03.2012 (Az. 14 A 2688/09) entschieden, dass eine Stadt einen Kostenersatz nach § 10 KAG NRW für sog. den Grundstücksanschluss (= Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) nicht geltend machen kann, wenn sie in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass der Grundstücksanschluss zwar kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserlage ist, die Gemeinde sich aber gleichwohl die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage vorbehält und hierfür den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer geltend macht.
Ein solche klare satzungsrechtliche Regelung ist nach dem OVG NRW erforderlich, weil grundsätzlich den Eigentümer des Grundstücks die Pflicht trifft, die in seinem Sonderinteresse vorhandene Anschlussleitung an den öffentliche Abwasserkanal in der Straße herzustellen und zu unterhalten (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 — Az. 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, S. 198). Bei einer dem Grundstückseigentümer zugewiesenen Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung von Anschlussleitungen sei die Gemeinde lediglich ermächtigt, diese Pflicht im Wege des Verwaltungsvollstreckungsrechtes durchzusetzen. Stattdessen könne sie sich satzungsrechtlich auch ein Eintrittsrecht vorbehalten. Dieses müsse dann aber in der Abwasserbeseitigungssatzung klar und eindeutig bestimmt sein und stelle dann die Ermächtigung für die Gemeinde dar, anstelle des Grundstückseigentümers tätig zu werden (Anmerkung der Geschäftsstelle des StGB NRW: siehe hierzu den Formulierungsvorschlag zu § 13 Abs. 6 Sätze 3 und 4 in der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des StGB NRW — Stand: 30.04.2010 auf S. 43):
Mangels einer eindeutigen satzungsrechtlichen der beklagten Stadt hat das OVG NRW ausdrücklich offen gelassen, ob ein Kostenersatzanspruch der Stadt gegen einen Grundstückseigentümer nach § 10 KAG NRW auch dann besteht, wenn die Stadt eine Zustandsuntersuchung (Dichtheitsprüfung) durchführt und die dabei entstandenen Kosten als Kosten für eine Maßnahme der Unterhaltung der Grundstücksanschlusses nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend macht. Das OVG NRW führt hierzu aus, dass diese von der beklagten Stadt aufgeworfene Frage, ob die Kosten für die TV-Inspektion eines Grundstücksanschlusses unter den Begriff der Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 10 KAG NRW fällt, wegen des festgestellten Satzungsmangels nicht entschieden werden müsse.
Az.: II/2 24-25 qu-ko