Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 583/2018 vom 16.10.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Kostenersatz
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Az.: 15 A 2313/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de ) klargestellt, dass bei der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 10 KAG NRW durch die Gemeinde ein Grundstückseigentümer nicht mehr geltend machen kann, dass die private Grundstücksanschlussleitung in den 1970er Jahren mangelhaft verlegt worden sei. Zwar sei ein Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers gegen die Gemeinde aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis gemäß § 280 BGB analog denkbar.
Ein solcher Anspruch verjährt aber nach dem OVG NRW in 3 Jahren (§ 195 BGB), wobei im Ausnahmefall gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gilt. Diese 30 Jahre seien aber bei der in den 1970er Jahren verlegten privaten Grundstücksanschlussleitung vorbei. Im Übrigen bestehe ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW, weil Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit einer privaten Grundstücksanschlussleitung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegen würden.
Az.: 24.1.2