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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 632/2018 vom 21.11.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Regenwasseranschluss
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Az.: 15 A 2230/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass bei einem Wohnhaus Anschlusskosten von etwa 25.000 Euro für ein Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss an den öffentlichen Kanal in der Regel als zumutbar anzusehen sind.
Gleichzeitig hat das OVG NRW abermals klargestellt, dass ein Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde (§§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) bereits voraussetzt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück oder einer ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers von diesem Grundstück in einen Fluss oder Bach (Gewässer) erbringen kann.
Fehlt ein solcher erforderlicher Nachweis, so kann eine Freistellung durch die Gemeinde nicht erfolgen. Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück kann – so das OVG NRW – dabei mit einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde oder ggf. auch durch ein hydrogeologischen Gutachten geführt werden.
Darüber hinaus hat das OVG NRW erneut herausgestellt, dass ein berechtigtes Interesse der Gemeinde als Betreiberin des öffentlichen Kanalnetzes darin besteht, das nur bewährte Unternehmen Anschlussarbeiten bezogen auf private Grundstücke an den öffentlichen Kanal durchführen können.
Eine entsprechende Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Gemeinde, die dieses vorgibt, dient nach dem OVG NRW dazu, den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage und damit des öffentlichen Kanalnetzes sicherzustellen. Die Herstellung von privaten Anschlussleitungen an das öffentliche Kanalnetz können – so das OVG NRW – nachhaltige Auswirkungen auf den Betrieb des öffentlichen Kanalnetzes bzw. des gesamten Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage haben.
Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des öffentlichen Kanals, als auch durch die fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, könne der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage gestört werden. Deshalb bestehe ein berechtigtes Interesse der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage dahin, das nur bewährte Unternehmen eine allgemeine und nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten (so bereits auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2016 – Az. 15 A 686/15 – und 07.05.2009 – Az. 15 B 354/09).
Az.: 24.1.1 qu