Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 376/2021 vom 17.06.2021

OVG NRW zum Schadensersatz bei Kanalbeschädigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.05.2021 (Az. 15 E 16/21- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) eine Entscheidung des VG Aachen (Az.: 7 K 1202/18) bestätigt, wonach der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch dann gegeben sein kann, wenn ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis demnächst aufgenommen wird. Hintergrund der Entscheidung war, dass bei Geothermie-Bohrungen auf einem privaten Baugrundstück die Hausanschlussleitung getroffen worden war und dadurch Füllstoff über das Bohrloch in den öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße gelangt war und diesen dort verstopft hatte.

Das OVG NRW führt aus, dass ein - als öffentlich-rechtlich - zu qualifizierender Schadensersatzanspruch der Stadt gegen die Grundstückseigentümerin auch aufgrund einer Verletzung von Pflichten aus einem künftigen, öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis jedenfalls nicht offensichtlich als ausgeschlossen angesehen werden könne. Es sei anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein – ebenfalls öffentlich-rechtlicher – Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB in Betracht komme (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2018 – Az. 15 A 2313/17 und Urteil vom 14.01.2003 – Az. 15 A 4115/01).

Da – so das OVG NRW – die in den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerten Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) auch auf die Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Verträgen anwendbar seien, sei es jedenfalls offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch auch dann bestehen könne, wenn in der Phase der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses eine hierauf bezogene Pflicht von einem der Beteiligten verletzt werde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2010 – Az. 9 B 31.09; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2015 – Az. 2 L 2/14; OVG Sachsen, Urteil vom 02.10.2007 – Az. 5 B 178/07).

Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Aus dem Beschluss des OVG NRW vom 05.05.2021 (Az.: 5 E 16/21) kann entnommen werden, dass ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Benutzungsbedingungen (Pflichten) aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis im Grundsatz auch dann gegeben sein kann, wenn dieses öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis noch nicht rein tatsächlich aufgenommen worden ist, weil sich z. B. ein Gebäude noch im Bau befindet und kein Abwasser aus einem fertiggestellten Gebäude in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Bereits im zeitlichen Vorfeld der Aufnahme dieses öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis muss hiernach der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin die Benutzungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung für die öffentliche Abwasserentsorgungsreinrichtung beachten. Hierzu gehört insbesondere, dass durch die Einhaltung der Benutzungsbedingungen die öffentliche Abwasseranlage nicht beschädigt wird.

Es wird abzuwarten sein, ob sich diese Rechtsprechung verfestigen wird.

 

Az.: 24.1.1 qu

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