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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 633/2022 vom 06.10.2022
OVG NRW zum so genannten Inliner-Verfahren
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.06.2022 (Az. 15 B 1573/21) entschieden, dass die Sanierung eines bestehenden öffentlichen Abwasserkanals mit dem so genannten Inliner-Verfahren grundsätzlich als eine Erneuerung des Kanals angesehen werden kann, weil bei einem Inliner sanierten Kanal von einer Lebensdauer von 50 Jahren ausgegangen werden kann, die somit der Haltbarkeit eines in Betonbauweise erstellten Kanals im Wesentlichen gleichkommt. Mit einer solchen Haltbarkeitserwartung – so das OVG NRW – geht die Baumaßnahme offensichtlich über eine bloße Instandhaltung hinaus. Bezogen auf die 50jährige Haltbarkeitserwartung verweist das OVG auf die Erkenntnisse aus der „Untersuchung der Lebensdauer von Schlauchlinern – Ergebnisse der Literaturrecherche“ des Kompetenzzentrums Wasser Berlin vom 25.09.2017. Insoweit bilden dann der alte öffentliche Kanal mit dem eingezogenen Inliner eine neue abwassertechnische Anlage.
Az.: 24.1.1 qu