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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 720/2022 vom 23.12.2022
OVG NRW zum Überflutungsschutz
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 20.06.2022 (Az.: 11 A 2800/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin keinen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz ihres Grundstücks vor Überflutung durch nicht von der öffentlichen Regenwasserkanalisation aufgenommenes Regenwasser hat. Der beklagten Stadt obliege die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser. Halte die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht die technischen Regelwerke zur Überstauhäufigkeit (DWA A 118) und zum Überflutungsschutz (DIN EN 752) ein, so müsse die Stadt nicht unbegrenzt dafür einstehen, dass das Grundstück der Klägerin von Überschwemmungen verschont bleibt. Die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt müsse - so das OVG NRW - ihr öffentliches Kanalnetz nicht über die technischen Regelwerke hinaus auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) ausrichten.
Ausdrücklich weist das OVG NRW in seinem Urteil vom 20.06.2022 (Rz. 100 der Urteilsgründe) darauf hin, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Wassermassen von höhergelegenen landwirtschaftlichen Feldern bei der Dimensionierung des öffentlichen Kanalnetzes nicht berücksichtigen muss. Der Begriff Niederschlagswasser im Sinne der bundesrechtlichen Abwasser-Definition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG umfasse nur das Wasser von Niederschlägen, das auf bebaute oder befestigte Flächen auftrifft und von dort gesammelt abfließt. Nicht erfasst werde hingegen Wasser aus Niederschlägen (Regen) auf unbefestigte Flächen (z. B. Rasen, Grünanlagen, Blumenbeete).
Az.: 24.1.1 qu