Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 507/2019 vom 24.09.2019

OVG NRW zum Vollstreckungsaufschub

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 5.6.2019 – Az.: 9 E 264/19 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) muss ein gewährter Vollstreckungsaufschub und eine gewährte Ratenzahlung grundsätzlich durch die Gemeinde widerrufen werden. Der Vollstreckungsaufschub entfällt nicht automatisch nur deshalb, weil die Raten nicht mehr gezahlt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei der Gewährung des sog. Vollstreckungsaufschubes und die Ratenzahlung bereits in einer sog. Verfallklausel als auflösende Bedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i. V. m. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO festgelegt wird, dass der Vollstreckungsaufschub und die Ratenzahlung entfallen, falls die Raten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gezahlt werden.

Az.: 24.1.2.1 qu

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