Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 658/2012 vom 14.11.2012

OVG NRW zum Wasseranschluss- und Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.10.2012 (Az. 15 A 27/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass der tatsächliche Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers hergestellt worden sein muss. Anderenfalls kann der tatsächliche Anschluss nicht dazu führen, dass ein Kanalanschlussbeitrag erhoben werden kann.

Gleichzeitig hat das OVG NRW klargestellt, dass eine Pflicht zur Zahlung eines Kanalschlussbeitrags wegen der Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal nicht entstehen kann, wenn das betreffende Grundstück keinen gesicherten Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage hat.

 

Nach der Beitragssatzung der beklagten Gemeinde unterlag ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstand. Damit sind — so das OVG NRW — Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gemeint, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen stehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 — Az. 15 A 2340/97-; KStZ 2001, S. 134 ff., S. 136).

Davon ausgehend kommt es nach dem OVG NRW nicht auf eine — hier vorhandene — tatsächliche Bebauung an. Ausschlaggebend ist nach dem OVG NRW vielmehr allein, ob ein Bauvorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Hier stünden dem Bauvorhaben auf dem in Rede stehenden Grundstück gegenwärtig jedenfalls die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung NRW und damit bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung NRW dürfen auf einem Grundstück Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Diese Voraussetzung war nach dem OVG NRW gegenwärtig nicht gegeben.

Von dem Bestehen einer gesicherten Trinkwasserversorgung durch eine entsprechende öffentliche Wasserversorgungsanlage konnte nach dem OVG NRW  nur dann ausgegangen werden, wenn ein satzungsrechtliches Anschlussrecht besteht. Hier regelte die Wasserversorgungssatzung ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke, die an einer Straße liegen, die mit einer betriebsbereiten, öffentlichen Wasserversorgungsleitung versehen ist.

Diese Voraussetzung ist nach OVG NRW wiederum erst dann erfüllt, wenn die öffentliche Wasserversorgungsleitung zumindest eine gedachte Linie berührt, die ein Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit der Versorgungsleitung einen rechtlichen Winkel bildet (Grenzlinie; so auch: OVG NRW, Urteil vom 01.04.2003 — Az. 15 A 2254/01-, NVWZ-RR 2003, S.778, für die vergleichbare Regelung betreffend das Anschlussrecht an die öffentliche Abwasseranlage). Hieran fehlte es, weil die öffentliche Wasserversorgungsleitung deutlich vor der Grenze des in Rede stehenden Grundstücks endete.

Es bestand für den Grundstückseigentümer des betreffenden Grundstücks auch nicht die Möglichkeit, sich an eine andere Wasser-Hausanschlussleitung anzuschließen. Die Aussage des Wasserversorgers, dass ein solcher Anschluss möglich ist, ist nach dem OVG NRW nicht ausreichend, um ein gesichertes Anschlussrecht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage zu begründen. Etwas anderes würde - so das OVG NRW — nur dann gelten, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage (nachträglich) an das Grundstück der Klägerin herangeführt würde, so dass vor dem Grundstück der Klägerin eine öffentliche Wasserversorgungsleitung liegt.

Der Anschluss des betroffenen Grundstücks an eine andere Wasser-Hausanschlussleitung ist nach dem OVG NRW auch deshalb nicht ausreichend, weil § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung NRW eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt. Insoweit muss ein dinglich gesichertes Leitungsrecht bestehen. Eine nicht zumindest dinglich durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Wasserversorgung über ein fremdes Grundstück wäre nämlich mit dem erheblichen Risiko behaftet, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterbrochen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1992 — Az. III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1999 — 9 U 64/99).

Az.: II/2 20-00/24-22 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search