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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 659/2012 vom 13.11.2012
OVG NRW zum Wasseranschlussbeitrag
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.10.2012 (Az. 15 A 1910/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) zur Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Grundstücks zu einem Wasseranschlussbeitrag mit Blick auf den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage entschieden. Das Grundstück lag im Bereich einer Ortslagenabgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und war 11.842 qm groß.
Die beklagte Gemeinde hatte unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des OVG NRW von den 11.842 qm großen Grundstück lediglich 1.592 qm veranlagt hat. Diese Veranlagung hatte das Verwaltungsgericht beanstandet. Das OVG NRW bestätigte die Sichtweise des Verwaltungsgerichtes.
Das OVG NRW führt insoweit aus, dass ein der Anschlussbeitragspflicht unterliegenden Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die wirtschaftliche Einheit ist. Unter der wirtschaftlichen Einheit sei jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche zu verstehen, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die öffentliche Anlage angeschlossen werden kann.
Ausgangspunkt ist dabei nach dem OVG NRW das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist nach dem OVG NRW festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich in diesem Zusammenhang nach dem OVG NRW nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2008 — Az. 15 A 2790/07 und 15 A 2588/07).
Ausgehend hiervon legte — so das OVG NRW - die Größe des hier in Rede stehenden Buchgrundstücks von insgesamt 11.842 qm die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nahe. Das habe die beklagte Gemeinde so gesehen und sei unter Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung von 40 m sowie einer in der Satzung nicht vorgesehenen Breitenbegrenzung von 40 m zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit von insgesamt 1.592 qm gelangt. Das Verwaltungsgericht haben hingegen den Standpunkt eingenommen, dass das Flurstück in einer Breite von nur 30 m (und nicht 40 m) zu berücksichtigen sei.
Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichtes war nach dem OVG NRW unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (Grundstücksbreite; teilweise Außenbereichslage; Bebauungsmöglichkeit; fehlende Anhaltspunkte dafür, dass der Zuschlag zu der baulich nutzbaren Fläche — wie von der beklagten Gemeinde angenommen — weitere 20 m zu betragen hat; sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung beim Zuschlag von nur weiteren 10 m) nicht zu beanstanden. Es bestand somit die Notwendigkeit gesehen, eine noch kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden.
Dabei ist — so das OVG NRW - in den Blick zu nehmen, dass das Problem eines übergroßen Grundstücks allein mit einer Tiefenbegrenzung nicht gelöst werden kann, wenn es — wie vorliegend — um die Verhinderung eines übergroßen Grundstücks hinsichtlich dessen seitlicher Ausdehnung geht. Dem könne die Tiefenbegrenzung ersichtlich nicht Rechnung tragen. Der Tiefenbegrenzung komme lediglich die Funktion zu, generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück in der Tiefe zu begrenzen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2006 — Az. 15 A 2922/04). Dazu, welche Grundstücksflächen im Ergebnis als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, treffe die Tiefenbegrenzung indes keine Aussage. Dieses sei zwar auch durch die beklagte Gemeinde nicht verkannt worden, denn sie habe hinsichtlich der seitlichen Ausdehnung ebenfalls eine Begrenzung — hier von 40 m — vorgenommen. Diese seitliche Begrenzung sei in ihrer Ausdehnung aber mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles „überschießend“, d. h. zu groß festgelegt worden.
Az.: II/2 24-22 qu-ko