Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung vom 01.07.2024

OVG NRW zum Wiederausbau von Asbest-Recyclingbaustoffen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (Az.: 20 A 726/20) eine abfallrechtliche Anordnung zum Wiederausbau von asbesthaltigen Recyclingbaustoffen sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung bestätigt. Der Kläger schotterte eine Baueinrichtungsstelle auf dem Campus einer Universität mit im Wesentlichen aus Bauschutt bestehendem Recyclingmaterial. Dieses Material hatte der Kläger von einer Drittfirma bezogen. Eine Überprüfung des aufgebrachten Materials ergab, dass das Recyclingmaterial Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil von 15 % Asbest enthielt und der Anteil der Asbestzementbruchstücke im Recyclingmaterial bei unter 0,1 % lag.

Das OVG NRW stellt in seinem Beschluss fest, dass das gesamte Recyclingmaterial als „Abfall zur Beseitigung“ einzustufen und deshalb zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen ist, weil es sich um ein Abfallgemisch handelt, welches in unzulässiger Weise aus der Vermischung von „Abfällen zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“ entstanden sei (hier: asbestbelasteten Abfällen mit asbestfreien Abfällen). Asbesthaltige Baustoffe seien gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallschlüssels Nr. 17 01 05* der Abfall-Verzeichnis-Verordnung. Diese hätte nicht mit asbestfreien Baustoffen vermischt werden dürfen, so dass keine schadlose Verwertung gegeben sei. Dieses folge auch aus der LAGA-Mitteilung Nr. 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (aktueller Stand: November 2022 und dem Vorgänger-Stand: Juni 2015 – www.laga-online.de), wonach asbesthaltige Abfälle Sortier- und Behandlungsanlagen nicht zugeführt werden dürfen.

Bei einem Abfallgemisch ist - so das OVG NRW – jedenfalls dann nicht auf das Abfallgemisch als Ganzes abzustellen, sondern auf den Einzelabfall, wenn nach dem Anfall der Einzelabfälle eine abfallrechtlich unzulässige Vermischung von asbestfreien mit asbestbelasteten Abfällen stattgefunden hat und deshalb das dadurch entstandene Abfallgemisch insgesamt als „Abfall zur Beseitigung“ einzustufen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2000- Az.: 3 C 4.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.1999 – 20 B 2007/98 -). Eine Vermischung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sei jedenfalls unzulässig (§ 9 a KrWG; vormals § 9 KrWG a. F.). Dieses gelte insbesondere, weil Asbest karzinogen sei.

Az.: 25.0.2.1 qu

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