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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 440/2001 vom 05.07.2001
OVG NRW zur Abfall-Einheitsgebühr
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 05. April 2001 (Az.: 9 A 1795/99) erneut bestätigt, daß für die verschiedenen Abfallentsorgungsteilleistungen (u.a. Restmüllentsorgung, Sperrmüllentsorgung, Altpapierentsorgung, Bioabfallentsorgung, Entsorgung von Kühlschränken und alten Elektrogeräten, Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen ) eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben werden kann. Das OVG NRW weist darauf hin, es sei angesichts der Vielzahl der Abfallentsorgungsteilleistungen sowohl besonders schwierig als auch wirtschaftlich nicht vertretbar, für das vielfältige Angebot an Abfallsammel- und Entsorgungsleistungen jeweils getrennte Gebührentarife und getrennte Abrechnungssysteme einzuführen. Die dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) zugrunde liegende Annahme, daß mit zunehmender Größe der bereitgestellten und abgegoltenen Restmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch ein Mehr an Inanspruchnahme der sonstigen Abfallentsorgungsleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung einhergehe, sei denkbar und erscheine nicht offensichtlich unmöglich.
In Anknüpfung hieran sieht es das OVG NRW auch als ausreichend an, wenn über die Größe und Entleerungshäufigkeit des gewählten Restmüllgefäßes, d.h. über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß, Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW geschaffen werden. Es ist daher nicht erforderlich, für einzelne Abfallentsorgungsteilleistungen wie z.B. die Sperrmüllentsorgung eine Sondergebühr zu kalkulieren, um der Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW Rechnung zu tragen, wonach über die Abfallgebühr Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen werden sollen. In dem konkret entschiedenen Fall wo die gewählte Einheitsgebühr (Einheitsmaßstab) bezogen auf das Restmüllgefäß nach Größe und Entleerungshäufigkeit abgerechnet wurde, sieht das Oberverwaltungsgericht Anreize zur Abfallvermeidung dadurch gesetzt, daß mit zunehmender Größe der Abfallbehälter und der Zunahme der Entleerungshäufigkeit die Abfallgebühren linear ansteigen. Wer mit dem ihm zugeteilten Mindestabfallbehältervolumen von 15 l pro auf dem Grundstück wohnender Person und Woche nicht auskomme, müsse einen größeren Abfallbehälter oder eine häufigere Entleerung beantragen und demgemäß mehr Gebühren bezahlen. Andererseits räume die Abfallgebührensatzung der beklagten Stadt bei nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge, die seitens der Stadt anhand des vorhandenen Datenmaterials als statistische Durchschnittsgröße ermittelt worden sei, zusätzlich die Möglichkeit ein, ein niedrigeres Mindestrestmüllvolumen von bis zu 10 l pro Person und Woche zu wählen. Wer also mit einem kleineren Behältervolumen als nach der Satzung grundsätzlich vorgesehen auskomme, könne auch auf diese Art und Weise Gebühren sparen.
Durch den gewählten Einheitsgebührenmaßstab für alle Abfallentsorgungsteilleistungen wird nach dem OVG NRW darüber hinaus auch dem Gedanken des Setzens von Anreizen für die Verwertung von Abfällen dadurch Rechnung getragen, daß sich jeder Grundstückseigentümer der angebotenen Sondersammlungs- und Entsorgungssysteme bedienen könne. Hierdurch könne er das Volumen und das Gewicht des Abfalls, der sonst über die Restmülltonne zu entsorgen wäre, verringern, so daß ein geringeres Restmüllbehältervolumen in Benutzung genommen werden könne und auch hierdurch Gebühren eingespart werden könnten. Dies gelte auch für die freiwillig wählbare Entsorgung organischer Küchen- und Gartenabfälle über die Biotonne. Wer hieran teilnehme, verringere das Volumen, das er sonst über die Restmülltonne entsorgen müsse und könne hierdurch ebenfalls Gebühren sparen. Wer sich am Biotonnen-System nicht beteiligen möchte, sei gehalten, die organischen Küchenabfälle und Gartenabfälle über die Restmülltonne zu entsorgen. Für diese müßten dann je nach Größe höhere Gebühren gezahlt werden. Wer sich also an der getrennten Erfassung und Abfuhr des organischen Küchen- und Gartenabfalls nicht beteilige und alles über die Restmülltonne entsorge, müsse im Ergebnis mehr Gebühren bezahlen als derjenige, der sich an dem Trennungs- und Verwertungsangebot der Stadt beteilige.
Insgesamt hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 05. April 2001 (Az.: 9 A 1795/99) damit nochmals bestätigt, daß die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß in bezug auf alle angebotenen Abfallentsorgungsteilleistungen zulässig ist und es mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz und dort geregelte Vorgabe Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen ausreicht, wenn bezogen auf die Einheitsgebühr ein volumenbezogener Gebührenmaß (Gefäßvolumenmaßstab) angewendet wird, so daß der derjenige, der ein kleineres Restmüllgefäß in Benutzung nimmt, auch geringere Abfallgebühren bezahlt.
Az.: II/2 33-10