Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 736/1999 vom 20.10.1999

OVG NRW zur Abwälzung von Verbandsbeiträgen

Das OVG NRW hat mir Urteil vom 01.09.1999 (Az.: 9 A 3342/98, S. 11) erneut zur Abwälzung von Verbandsbeiträgen für Wasserverbände nach § 7 KAG NRW entschieden. Das OVG weist darauf hin, daß die Gemeinde nach § 7 KAG NRW berechtigt ist, die von ihr für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit sämtliche seitens der Gemeinde dem Verband geschuldeten (zu zahlenden) Verbandslasten durch eine selbständige Abwälzungsgebühr umlegbar, da § 7 Abs. 1 KAG NRW darauf ausgerichtet ist, den Gemeinden eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit bezüglich der in § 7 Abs. 1 KAG NRW aufgeführten Verbandslasten zu verschaffen. Den Kreis derjenigen, auf die die (gesamten) Verbandslasten umgelegt werden können, legt § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf diejenigen fest, die - überhaupt - Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband - allgemein - durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Das Gesetz enthält nach dem OVG NRW keine Verknüpfung dahin, daß die betreffenden Verbandslasten nur für die speziell von ihnen benutzten Verbandsanlagen oder den ihnen durch den Verband im Einzelfall konkret gewährten Vorteil überbürdet werden dürfen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 306).

Anstelle einer selbständigen Abwälzungsgebühr können nach dem OVG NRW die Verbandslasten nach § 7 KAG NRW auch im Rahmen einer Benutzungsgebühr (z.B. der Abwasserbeseitigungsgebühr) abgewälzt werden. In diesem Fall gelten allerdings nach dem OVG NRW Einschränkungen. In die Entwässerungsgebühren können nur diejenigen Kosten einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre Verbandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen gemeindlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen.

Ein solcher Zusammenhang ist nach dem OVG NRW z.B. zwischen dem auf das Abpumpen von Polderflächen entfallenden Beitragsanteil und der Abwasserbeseitigung durch eine Stadt gegeben. Denn würde das Abpumpen unterbleiben, liefen die Poldergebiete voll und große, zum Teil dicht besiedelte Gebiete stünden unter Wasser. In den dicht besiedelten und damit auch kanalisierten Gebieten würde das Wasser, sei es über die Kanalöffnung, sei es über undichte Rohre bzw. undichte Rohrverbindungen, in die Kanalisation eindringen und sich angesichts der für diese Wassermassen nicht ausgelegten Kanalquerschnitte auf- und zurückstauen und damit die Ableitung des Abwassers gefährden, wenn nicht gar verhindern.

Eine Grenze beim Ansatz der Verbandsbeiträge ist nach dem OVG NRW - wie in den anderen Fällen der Kostenprognose - nur dort gegeben, wo aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen ist und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozeßrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Insoweit verweist das OVG auf seinen Beschluß vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - zum Prognosespielraum der Gemeinde bei der Gebührenkalkulation (siehe hierzu: Mitt.NWStGB 1999 Nr. 357, S. 317).

Az.: II/2 24-21

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search