Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 134/2022 vom 10.02.2022

OVG NRW zur Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.12.2021 (Az.: 9 A 4820/18 – abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/ zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Billigkeitserlass bei der Abwasserabgabe gemäß § 13 Abs. 3 AbwAG NRW in Betracht kommt.  Gemäß § 13 Abs. 3 AbwAG NRW kann die zuständige Behörde (in NRW: LANUV NRW) die Abwasserabgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Erhebung einer Abwasserabgabe in Höhe von 1.978.265,28 € für die Überschreitung des Überwachungswertes für den Parameter Nickel. Diese Überschreitung wurde durch einen Großbrand am 22. Juli 2009 und der Einleitung von kontaminiertem Löschwasser in das öffentliche Kanalsystem und die Kläranlage eines Wasserverbandes verursacht.

Das OVG NRW stellt fest, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 13 Abs. 3 AbwAG NRW erst dann in Betracht gezogen werden kann, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass der Abgabepflichtige (hier: der Wasserverband) keinen finanziellen Rückgriff auf Dritte (wie etwa den Brandgeschädigten) nehmen kann. Erst wenn dieses feststeht, kommt – so das OVG NRW - die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 AbwaG NRW in Höhe des nicht abwälzbaren Abgabenteils überhaupt in Betracht.

Zunächst sei die Erhebung der Abwasserabgaben jedenfalls nicht unbillig, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die in einem gesetzlichen Abgabentatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren dürfen, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Abgabentatbestandes abhelfen sollen, was dann in Betracht gezogen werden kann, wenn eine Abgabenfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.20221 – 9 B 8. 20 - ; OVG NRW, Urteil vom 19.12.2007 – 9 A 1403/05 - ).

Unter dieser Maßgabe kommt – so das OVG NRW – ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zunächst nicht in Betracht, weil die Erhebung der Abwasserabgabe auf einem verfassungsgemäßen Gesetz beruhe. Dieses gelte auch, wenn ein Störfall auf der Kläranlage durch Dritte (hier: Großbrand auf einem Betriebsgelände und die Einleitung von Löschwasser in das öffentliche Kanalsystem und die Kläranlage) hervorgerufen wird, so dass erst dann die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit in Betracht gezogen werden kann, wenn die Abwasserabgabe etwa auf den Verursacher (Dritten) des Störfalls auf der Kläranlage nicht abgewälzt werden könne. Dieses stehe aber zurzeit noch nicht endgültig fest.

Az.: 24.1.2 qu

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