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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 780/2023 vom 07.11.2023
OVG NRW zur Abwasserbeseitigungspflicht
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.10.2023 (20 A 4259/19 – abrufbar unter: wwwjustiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die zuständige Wasserbehörde abgelehnt, weil diese den Weiterbetrieb einer Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück nicht mehr zulassen wollte.
Laut dem OVG NRW hat die Klägerin bereits keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, weil sie nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG i. V.m. § 45 Abs. 1 LWG NRW), denn es kann mit dem sog. „rollenden Kanal der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde die Abwasserbeseitigung für das Grundstück der Klägerin durchgeführt werden.
Ebenso greift laut dem OVG NRW die Übergangsregelung in § 51 LWG NRW nicht, wonach bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, derjenige das Abwasser zu beseitigen hat, bei dem es anfällt. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht desjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, reicht – so das OVG NRW – bereits die tatsächliche Übernahmebereitschaft der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde auch im Wege des sog. „rollenden Kanals“ aus. Es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der EU-Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung NRW (KomAbwNRW) entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzeptes sein könnte. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines „rollenden Kanal“ ist – so das OVG NRW – nicht generell unzulässig. Insoweit können auch abflusslose Gruben – und damit deren Nutzung im Zusammenhang mit einem „rollenden Kanal“ eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, 4 Abs. 1 KomAbwV NRW darstellen. Gemäß § 2 Nr. 4 KomAbwV ist eine Kanalisation eine Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.
Az.: 24.1.1.1-002/019