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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 490/2018 vom 16.07.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Sammlung von Alttextilien
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 25.04.2018 (Az. 11 A 2142/14 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Altkleidercontainern entschieden, die auf einem privaten Grundstück abgestellt worden waren. Die Ordnungsverfügung wurde u. a. damit begründet, dass die Containeraufstellung über den Gemeingebrauch hinausgehe und die daher erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt worden sei.
Nach dem OVG NRW stellt das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dieses gilt nach dem OVG NRW auch für solche Container, die nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt worden sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen.
Steht ein Altkleidersammelcontainer aber so auf dem privaten Grundstück, dass zu einer Befüllung des Containers die öffentliche Straße nicht benutzt werden muss, so liegt keine straßenrechtliche Sondernutzung vor. Im entschiedenen Fall konnte der genaue Abstand der Container zur öffentlichen Verkehrsfläche zwar nicht mehr so genau festgestellt werden. Der Abstand lag aber wohl zwischen 75 cm und 100 cm.
Ein solcher Abstand zwischen dem Altkleidercontainer und dem öffentlichen Straßenraum reicht jedenfalls nach dem OVG NRW aus, um den Container - allein vom Privatgrundstück aus – ordnungsgemäß zu bedienen. Selbst wenn der Altkleidersack „mit Schwung“ eingeworfen werde, führe ein lediglich für den Augenblick im öffentlichen Verkehrsraum befindlicher Arm oder Ellenbogen des Bedieners nicht zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraums im Rechtssinne, so dass eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, weil der Tatbestand der straßenrechtlichen Sondernutzung nicht erfüllt sei.
Az.: 25.0.2.1 qu