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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 378/2021 vom 16.06.2021
OVG NRW zur Anschlusspflicht für einen Park- und Lagerplatz
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.12.2020 (Az. 15 A 4803/19- abrufbar unter www.justiz.nrw.de/entscheidungen) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, einen Park- und Lagerplatz an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt anzuschließen, der entlang des Grundstücks verläuft. Das OVG NRW weist darauf hin, dass durch das kontinuierliche Befahren der geschotterten Fläche die Wasserdurchlässigkeit herabgesetzt wird. Insbesondere sammle sich das Niederschlagswasser in ausgedehnten Pfützen, was durch Fotos bestätigt werde. Das Niederschlagswasser von der geschotterten Fläche fließe außerdem zur nördlichen Grundstücksgrenze ab und es bestehe zudem ein Staunässepotenzial. Vor diesem Hintergrund bestätigte das OVG NRW das Urteil der Vorinstanz des VG Münster (Az. 7 K 3476/17-), wonach unter einem Kostenaufwand von 15.500 Euro der Park- und Lagerplatz an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen werden könne, der direkt am Grundstück entlang verläuft.
Das OVG NRW folgte ebenso dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht, dass die beklagte Stadt gegen Art. 20 a Grundgesetz (GG) verstößt, wenn sie in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser regele. Gemäß Art. 20 a GG ist der Staat verpflichtet, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung, nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. Insoweit wurde durch den Kläger vorgetragen, dass durch den Anschlusszwang für Oberflächenwasser das Niederschlagswasser schlichtweg weggeleitet wird, obwohl allseits beklagt werde, dass sich der Grundwasserspiegel absenke und dadurch große Schäden für die Umwelt entstehen würden.
Dieser Argumentation folgte das OVG NRW jedoch nicht, weil auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW die öffentliche Beseitigung von Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG insbesondere dazu dient, Überschwemmungs-/Überflutungsschäden auf Nachbargrundstücken und auf öffentlichen Flächen zu vermeiden (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – Az. 15 A 657/19- abrufbar unter www.justiz.nrw.de/entscheidungen). Insoweit steht – so das OVG NRW – auch dem Gesetzgeber und der Stadt als Satzungsgeberin ein weiterer Spielraum zur Konkretisierung der Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele in Art. 20 a GG zu.
Az.: 24.1.1 qu