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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 437/2021 vom 26.07.2021
OVG NRW zur Anschlusspflicht
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.12.2020 (Az. 15 A 4803/19 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass auch für das Niederschlagwasser, welches auf einem Park- und Lagerplatz auf einem privaten Grundstück anfällt, eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserkanalisation besteht. Dabei wird Niederschlagswasser, welches vom Himmel kommend auf bebaute und/oder befestigte Flächen auftritt und von dort aus gesammelt abfließt, im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2WHG eingestuft. Hieran knüpft auch die Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in § 48 Landeswassergesetz NRW (LWG NW) an.
Laut dem OVG NRW führte im konkreten Fall das kontinuierliche Befahren der geschotterten Fläche dazu, dass die Wasserdurchlässigkeit herabgesetzt wird. Niederschlagswasser sammle sich – so das OVG NRW - in ausgedehnten Pfützen, was durch Fotos bestätigt werde und fließe namentlich zur nördlichen Grundstücksgrenze ab. In Anbetracht dessen sei ein Anschluss dieser Fläche an die öffentliche Abwasserkanalisation vorzunehmen. Auch die Anschlusskosten in Höhe von voraussichtlich 15.500 Euro seien zumutbar. Dem Einwand des Klägers, dass das Niederschlagswasser mit Blick auf Art. 20 a Grundgesetz (GG) auf den Grundstücken zu verbleiben habe, weil dieses der Verantwortung des Staates entspreche, für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, folgte das OVG NRW ausdrücklich nicht. Aus dieser Regelung kann – so das OVG NRW – wegen des weiten Gestaltungsspielraumes des Staates zur Konkretisierung von Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele in Art. 20 a GG nicht abgeleitet werden, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation für das Niederschlagswasser zu gewähren sei, welches auf bebauten und/oder befestigten Flächen auf einem privaten Grundstück anfällt und damit Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 28.02.2020 (Az.: 15 A 657/19 – Rz. 22 der Beschlussgründe - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de ) erneut klargestellt, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken durch einen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation dazu dient, Überflutungen von Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen zu vermeiden. Gleichzeitig hatte das OVG NRW (Rz. 30 der Beschlussgründe) aber ebenso darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Niederschlagswasser durch den Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage zur Bewässerung von (Obst)Bäumen im Grundsatz möglich ist, wenn die Stadt bzw. Gemeinde dieses zulässt. Im Regelfall ist dieses grundsätzlich als möglich anzusehen, wenn bei der Regenwassernutzungsanlage zugleich ein Überlauf an die öffentliche Abwasserkanalisation hergestellt wird, damit im Falle eines Starkregens eine Überflutung von Nachargrundstücken ausgeschlossen werden kann, weil die Regenwassernutzungsanlage das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen und speichern kann.
Az.: 24.1.1 qu