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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 505/2011 vom 19.10.2011
OVG NRW zur Anschlussverfügung an die öffentliche Abwasseranlage
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.06.2011 (Az.: 15 A 665/11) entschieden, dass eine Anschlussverfügung an die öffentliche Abwasseranlage nicht zu unbestimmt ist, wenn für den betroffenen Grundstückseigentümer unklar ist, wie der entsprechende Anschluss vorzunehmen ist. Nach dem OVG NRW war es zwar zutreffend, dass die angefochtene Anschlussverfügung nichts zu den (technischen) Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage enthalten hatte. Dieses ist aber nach dem OVG NRW für die Frage der Bestimmtheit der Anschlussverfügung ohne Bedeutung, denn der Kläger wisse, was von ihm verlangt werde, namentlich der Anschluss an die öffentliche Kanalisation, um in diese das auf den bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser einleiten zu können. Damit sei die den Kläger treffende Pflicht unmissverständlich klar. Wie der Anschluss konkret herzustellen sei, sei demgegenüber eine Frage der technischen Umsetzung im Einzelfall, die ohnehin in aller Regel naturgemäß nur in enger Abstimmung mit der Stadt/Gemeinde erfolgen könne und regelmäßig deren Mitwirkung bedürfe. Verweigere die Gemeinde diese Mitwirkung oder teile sie die erforderlichen Einzelheiten zur Herstellung des Anschlusses nicht mit, könne dieses — so das OVG NRW — allenfalls zu einem im Rahmen der Umsetzung der Anschlussverfügung entstehenden Vollstreckungshindernisses führen. Dieses sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Gemeinde habe darauf hingewiesen, dass sie alle technischen Möglichkeiten zum Anschluss spätestens mit der Bestandskraft der angefochtenen Anschlussverfügung schaffen werde. Deshalb erweise sich die Umsetzung der Anschlussverfügung auch nicht als rechtlich oder tatsächlich unmöglich.
Az.: II/2 24-30 qu-qu