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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 239/2013 vom 28.02.2013
OVG NRW zur Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des VG Gelsenkirchen (9 L 954/12) sowie die diese bestätigende Entscheidung des OVG NRW (10 B 1239/12) zu den Anforderungen an eine ordungsgemäße Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses ist nach Ansicht der Geschäftsstelle gerade für die kommunale Planungspraxis von erheblicher Bedeutung.
Im Ausgangsfall war streitig, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben waren. Die Gemeinde kann zur Sicherung der Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist dieser Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen. Mangelt es hieran, wird der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam, mit der Folge, dass die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eintreten und somit eine Veränderungssperre (oder auch eine Zurückstellung von Baugesuchen) nicht wirksam erlassen werden kann.
In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekanntzumachen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht, hier also der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO). Das VG Gelsenkirchen hat nun entschieden, dass § 2 Abs. 3 der BekanntmVO nicht nur für die Bekanntmachung von Satzungen gilt, sondern auch auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anzuwenden ist. Für die Wirksamkeit eines Aufstellungsbeschlusses sind somit eine Übereinstimmungsbestätigung und eine Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters erforderlich.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim OVG NRW hatte keinen Erfolg. Das OVG hat die Entscheidung des VG hinsichtlich der Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO auch auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen bestätigt und weitergehend begründet. Ausdrücklich distanziert hat sich der Senat auch von seiner im Urteil vom 23.04.1996 (Az. 10 A 620/91) vertretenen Auffassung, dass es an einer einschlägigen Bestimmung über die Art und Weise der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses fehle. Das OVG hat offengelassen, ob ein Beigeordneter als Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnen darf. Aus rechtlicher Sicht sollten nach Auffassung der Geschäftsstelle insoweit keine Risiken eingegangen werden.
Zwar handelt es sich vorliegend um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz, die Entscheidungsgründe beider Instanzen lassen jedoch nicht erwarten, dass im Hauptsacheverfahren anders entschieden werden wird. Die Geschäftsstelle empfiehlt daher vorsorglich, Aufstellungsbeschlüsse — insbesondere soweit sie als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre bzw. zur Zurückstellung von Baugesuchen dienen sollen — vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung zu überprüfen und ggf. eine Neubekanntmachung nach den dort genannten Grundsätzen zu veranlassen. Entsprechend einer Entscheidung des OVG NRW, 2. Senat, vom 15.06.2012 (Az. 2 A 2630/10, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, 4 C 9.07 sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010, 2 B 293/10) ist eine rückwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses leider nicht möglich.
Darüber hinaus hat das VG — ebenfalls bestätigt vom OVG NRW — auch entschieden, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in dem zugrundeliegenden Fall auch deshalb zu beanstanden war, weil das Amtsblatt der Antragsgegnerin nicht den zwingenden Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO entsprach, da es weder im Titel noch im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führte.
Az.: II/1 620-00