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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 501/2001 vom 05.08.2001
OVG NRW zur Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung
In der Vergangenheit stellte sich immer wieder die Frage, wie der Benutzungstatbestand in der Abfallgebührensatzung formuliert werden muß. Der Gebührentatbestand (Inanspruchnahmetatbestand) in der Abfallgebührensatzung legt dabei fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Gebührenpflicht des Benutzers der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgelöst wird. Bei der Regelung des Gebührentatbestandes (Benutzungstatbestandes) reichte es bislang grundsätzlich aus, wenn dieser satzungsrechtlich dahin umschrieben wurde, daß eine Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung bereits dann vorliegt, wenn auf der Grundlage des in der Abfallentsorgungssatzung angeordneten Anschluß- und Benutzungszwanges
- dem Benutzer/Abfallgebührenzahler auf dem Grundstück Abfallgefäße (z.B. das Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, das blaue Abfallgefäß für Altpapier) zur Verfügung gestellt worden sind,
- das Grundstück zur Entleerung der Abfallgefäße turnusgemäß von einem Abfallfahrzeug angefahren wird und
- für den Benutzer/Abfallgebührenzahler zusätzlich die Möglichkeit besteht, Abfälle auch außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (z.B. über Altpapiercontainer, Grünabfallcontainer).
In diesem Zusammenhang wurde in der abgabenrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, der Gebührentatbestand sei bereits dann erfüllt, wenn aus der Palette von Abfallentsorgungsteilleistungen (z.B. Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Altpapier usw.) eine Teilleistung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdz. 312, Dahmen in. Driehaus, a.a.O., § 4 Rdz. 170; Queitsch in: Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdz. 33 ff.). In einem nunmehr bekannt gewordenen Urteil des OVG NRW vom 24. November 1999 (9 A 6332/95) scheint auch das OVG NRW in diese Richtung zu tendieren. Zumindest hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 24. November 1999 entschieden, daß es für die Benutzung der als Gesamteinrichtung zu verstehenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung ausreicht, wenn der Gebührenschuldner anfallenden Altglas in die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger satzungsgemäß aufgestellten Altglas-Depotcontainer einwirft. Weil der Kläger in dem entschiedenen Fall keine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die gesamte kommunale Abfallentsorgungseinrichtung erlangt hatte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Regelausstattung mit Abfallgefäßen, war es nach dem OVG NRW seine Sache, ob er die Einrichtung der Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in dem Umfang nutzte, wie es ihm in Gestalt der angebotenen Regelausstattung möglich gewesen wäre. Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sei entscheidend, daß der Kläger die Abfallentsorgungseinrichtung der Kommune überhaupt nutzte. In ähnlicher Weise hat auch das OVG Schleswig (Urt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 - NvWZ 2000, S. 102) entschieden. Nach dem OVG Schleswig liegt eine für die Erhebung von Benutzungsgebühren erforderliche tatsächliche Inanspruchnahme schon dann vor, wenn Materialien über einen öffentlichen Altpapiercontainer der Wiederverwertung zugeführt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung weiter verfestigt.
Az.: II/2 33-10